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Les principes généraux du droit international public. Troisième Edition by LOUIS DELBEZ Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 13. Bd., 1. H. (Mai 1966), pp. 134-135 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797078 . Accessed: 12/06/2014 21:41 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.54 on Thu, 12 Jun 2014 21:41:29 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Les principes généraux du droit international public. Troisième Edition by LOUIS DELBEZReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 13. Bd., 1. H. (Mai 1966), pp. 134-135Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797078 .

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134 Besprechungen

völkerrechtlichen Modifikationen« (Vor- wort S. VII). Hieraus folgt, daß als Grundlagen des allgemeinen Friedens- völkerrechts zunächst die gewohnheits- rechtlichen Regelungen, im nächsten Ab- schnitt dann dessen völkerrechtsvertrag- liche Ergänzungen und Abwandlungen betrachtet werden. Dies führt zwangs- läufig nicht nur zur Unübersichtlichkeit und zu zahlreichen Überschneidungen, sondern angesichts der Ausdehnung so- wohl partikulären wie kollektiven Ver- tragsrechts und der Kodifizierung wei- ter Teile des Gewohnheitsrechts zu Un- klarheiten über die jeweilige Rechtslage. Als Fragen des allgemeinen Friedensvöl- kerrechts werden - mit zum Teil un- organischer Zuordnung von Einzelma- terien - untersucht die völkerrechtli- chen Grenzen der Staatshoheit in örtli- cher und persönlicher Hinsicht, Staats- gebiet und Staatsangehörigkeit als Vor- aussetzungen der Gebiets- und Perso- nalhoheit, inhaltliche Schranken der Staatshoheit (unter ihnen Menschen- rechte, Selbstbestimmungsrecht, Frem- denrecht, zum anderen Grundrechte der Staaten, Interventionsverbot, Gewalt- anwendungsverbot), Staatshoheit im Meeres- und Luftraum sowie schließ- lich die analoge Anwendbarkeit des all- gemeinen Völkerrechts auf quasi-völker- rechtliche Beziehungen. Modifikationen der dem allgemeinen Völkergewohn- heitsrecht gemäßen Ausübung der Staats- hoheit werden unter anderen dargetan an Einschränkungen der Hoheit eines Staates ohne Erweiterung fremder Staatshoheit (auf den Gebieten des Im- munitätsrechts, der Gesetzgebungsgewalt und des staatlichen Organisationsrechts) sowie am Übergang von Hoheitsbefug- nissen eines Staates auf einen anderen Staat (in den Formen der Fremd- oder Treuhandverwaltung von Gebieten, der Teilübertragung von Personalhoheit und der im wesentlichen historisch gewor- denen Konsulargerichtsbarkeit). Präg- nant gefaßt ist der Abschnitt über das internationale Organisationsrecht. Der Schwerpunkt liegt in Grundsatzfragen, während universelle sowie regionale In- ternationale Organisationen nur in

einer Übersicht und die Europäischen Gemeinschaften lediglich andeutend be- schrieben werden. Innerhalb des das Völkerrecht im Kriege betreffenden letzten Abschnitts wird auch das Neu- tralitätsrecht skizziert. Anregend ist die kurze Betrachtung über die Anwendung des Kriegsvölkerrechts außerhalb des rechtmäßigen Kriegszustands zwischen den Staaten (Repressalien ohne Kriegs- zustand, Bürgerkrieg, unter dem Ge- waltverbot erlaubte Maßnahmen mili- tärischer Gewalt).

Das Werk, das auf viele Fragen nach Gehalt und Wirkung des Völkerrechts- systems Antwort gibt, stellt trotz der unter verschiedenen Gesichtspunkten zu erhebenden Einwendungen eine hervor- ragende geistige Leistung dar, mit der die Völkerrechtswissenschaft sich wird auseinandersetzen müssen.

Schlochauer

LOUIS DELBEZ: Les principes généraux du droit inter- national public. Troisième Edition. Paris: R. Pichón & R. Du- rand- Auzias. 1964. 666 S. Das in Klarheit und Didaktik vor

allem für den akademischen Gebrauch nützliche Lehrbuch hat mit der Neuauf- lage nicht nur einen anderen Titel erhal- ten, sondern auch eine völlige Überar- beitung unter breiterer Stoffdarstellung erfahren. Das System des Manuel de droit international public (2. Auflage 195 1; Besprechung von Schätzet in Ar- chiv des Völkerrechts Bd. 5 [1955/56] S. 364, auf die verwiesen sei) ist im we- sentlichen beibehalten. Wie schon der Untertitel des Werkes »Droit de la paix, Droit préventif de la guerre, Droit de la guerre« erkennen läßt, hat Delbez den Inhalt drei Büchern zugeordnet. Im ersten Buch (S. 65-386; vorangestellt ist eine Einleitung über Begriff, Entwick- lung und Kodifikation des Völkerrechts) wird das klassische Friedensvölkerrecht dargestellt; der im Manuel enthaltene Überblick über das internationale Orga- nisationsrecht ist entfallen. Das Buch be- treffend das Kriegsvorbeugungsrecht (S. 387-506) ist in die Abschnitte »Die

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Besprechungen 135

internationale Sicherheit« und »Die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle« gegliedert. Hier werden im ersten Abschnitt - abweichend von der Zweitauflage - die Organisation der Vereinten Nationen und andere Institu- tionen zur kollektiven Sicherheit, im zweiten Abschnitt sowohl die politische Konfliktsschlichtung wie die justitielle Streitentscheidung behandelt. Diese An- ordnung hat gewisse Mängel zur Folge: In die Betrachtung der Vereinten Natio- nen mußten zwangsläufig Fragen einbe- zogen werden, die nicht zum Kriegsver- hütungsrecht gehören, sondern einen we- sentlichen Teil des geltenden Friedens- völkerrechts bilden. Die internationale Gerichtsbarkeit hat zum Gegenstand nicht etwa nur Staatenstreitigkeiten, die den Keim eines Krieges in sich bergen, sondern - und zwar in größerem Um- fang, wie der Verfasser selbst an anderer Stelle {Louis Delbez, Les principes gé- néraux du contentieux international; Be- sprechung Archiv des Völkerrechts Bd. 1 1 [1963/64] S. 497) dargelegt hat -Mei- nungsverschiedenheiten in Fragen rein rechtlicher Natur oder solcher Art, die wesensmäßig eine Friedensgefährdung nicht bedingen können. Das dritte Buch (S. 507-600), das neben dem Kriegs- recht auch das Neutralitätsrecht umfaßt, ist zwar ebenfalls erweitert worden, aber auf Grundsatzbetrachtungen be- grenzt geblieben. Die Neubearbeitung erstreckt sich leider nicht auf eine Ver- besserung der Dokumentation. Sie bleibt auf - fast ausschließlich dem franzö- sischsprachigen Schrifttum entnomme- ne - Literaturangaben am Kopf der einzelnen Paragraphen beschränkt und gibt keine Hinweise auf Vorgänge aus der internationalen Praxis und Recht- sprechung. Schlochauer

MAURICE WATERS: The Ad hoc Diplomat: A Study in Muni- cipal and International Law. The Hague: Martinus Nijhoíí. 1963. XII, 233 S. Die Frage, welche Völkerrechtsregeln

für die Ad hoc Diplomatie gelten oder

anwendbar sein sollen, ist angesichts ver- stärkter praktischer Bedeutung und ge- genwärtiger Kodifikationsarbeit von großem Interesse. Die Materie wurde auf Vorschlag der Völkerrechtskommis- sion der Vereinten Nationen nicht in die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen von 1961 einbezogen; die Kommission erarbeitet daher seit ihrer 12. Sitzungsperiode (i960) einen Kon- ventionsentwurf über »Besondere Mis- sionen«. Dieser Bezeichnung wurde gegenüber der einer »Ad hoc Diplo- matie« - insbesondere auf Anregung des Kommissionsmitglieds Professor Ago - der Vorzug gegeben; maßge- bend waren die Erwägungen, daß das Recht der Sondermissionen trotz seiner Eigenarten ein Teil des Gesandtschafts- rechts sei, derartige Missionen in neuerer Zeit vielfach nicht nur zeitlich begrenz- te Aufgaben hätten und grundsätzlich von der Entsendung durch die Staaten (nicht durch das Staatsoberhaupt selbst) auszugehen sei, im übrigen Empfindlich- keiten der Karriere-Diplomaten, die meist mit Missionen ad hoc betraut wer- den, nicht verletzt werden sollten. Die Völkerrechtskommission beriet zunächst einen Vorentwurf von Sandström (An- nuaire de la Commission du droit inter- national i960, Bd. 2 - A/CN. 4/129), alsdann die Ausarbeitungen des Bericht- erstatters Bartos - vor allem seinen Rapport vom März 1964 (Nations Unies, Assemblée Générale, Commission du droit international, 16. Session - A/CN. 4/166) und vom April 1965 (aaO, 17. Session - A/CN. 4/179) - und hat bisher die Artikel 1-16 der vorzubereitenden Konvention beschlos- sen (aaO , 16. Session - A/CN. 4/173 und A/CN. 4/L. 16 Add. 6-12), wäh- rend die Arteikel 17-43 noch zur Be- ratung stehen (aaO, 17. Session - A/ CN. 4/L. in Add. 3-5 vom Juli 1965). Die im Jahre 1962 inhaltlich abgeschlos- sene Veröffentlichung konnte auf diese neueren Vorgänge - erwähnt wird nur der (überholte) Vorentwurf Sand- ström - ebenso wenig Bezug nehmen wie auf das Werk von Philippe Cahier, Le droit diplomatique contemporain

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