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Le Défautdes Partiesàun Différened devant les Juridictions internationales. (Tome XI Bibliothèque de Droit international sous le patronage de l'Institut des Hautes Etudes Internationales de rUniversité de Paris) by GENEVIEVE GUYOMAR Review by: H.-J Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 10. Bd., 3. H. (Januar 1963), pp. 368-369 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796749 . Accessed: 17/06/2014 09:06 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.79.146 on Tue, 17 Jun 2014 09:06:12 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Le Défautdes Partiesàun Différened devant les Juridictions internationales. (Tome XIBibliothèque de Droit international sous le patronage de l'Institut des Hautes EtudesInternationales de rUniversité de Paris) by GENEVIEVE GUYOMARReview by: H.-J SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 10. Bd., 3. H. (Januar 1963), pp. 368-369Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796749 .

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3 68 Besprechungen

tervention will er, selbst bei schwersten Verstößen gegen die Menschenrechte, nur der Staatengemeinschaft, auch einer re- gional organisierten Mehrzahl von Staaten, nicht aber einem einzelnen Staat zubilligen. Dafür mag die histo- rische Erscheinungsform dieses Rechtsin- stituts und das Bedürfnis der Rechts- sicherheit und Wahrung der staatlichen Souveränität sprechen. Dem völker- rechtlichen Schutz der Rechte von Min- derheiten steht der Verfasser auf Grund der zwischen den beiden Weltkriegen gemachten Erfahrungen skeptisch gegen- über. Die Menschenrechte sollten auch im Völkerrecht zunächst als Individual-, nicht als Gruppenrechte Anerkennung finden. Die Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen hält der Ver- fasser zutreffend für nicht rechtsver- bindlich, wie er auch diejenigen Bestim- mungen der Satzung der Vereinten Na- tionen, in denen die Menschenrechte zwar erwähnt, aber nicht spezifiziert werden, mit der gebotenen Vorsicht auslegt. Er nimmt jedoch an, daß es einen men- schenrechtlichen Mindeststandard gebe, der auch dem Völkerrecht immanent sei. Diesem Mindeststandard rechnet er das Recht auf Leben, Freiheit, Religionsaus- übung und Nichtdiskriminierung zu (S. 128 ff.). In ähnlichem Sinn hat sich auch der Rezensent auf der letztjähri- gen Tagung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht (vgl. Bericht Heft 4, S. 84 ff.) geäußert.

Die Bemühungen der Vereinten Na- tionen um die Kodifizierung der Men- schenrechte und die Schaffung wirksa- mer Institutionen und Verfahren zu ihrer Sicherung werden ausführlich dar- gestellt. Der Verfasser empfiehlt, für dieses Kodifikationsvorhaben die Eu- ropäische Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Vorbild zu nehmen. Die im inter- amerikanischen Rahmen unternomme- nen Versuche, einen regionalen Schutz der Menschenrechte herbeizuführen, be- rücksichtigt er nicht.

Prof. Dr. H. Meyer-Lindenberg, Bonn

GENEVIEVE GUYOMAR: Le Dé- fautdesPartiesàunDiffé- rend devant les Juridic- tions internationales. (Tome XI Bibliothèque de Droit internatio- nal sous le patronage de l'Institut des Hautes Etudes Internationales de rUniversité de Paris). Paris: R.Pichon & R. Durand- Auzias. i960. 242 S.

Als Nichterscheinen von Parteien in einem internationalen Rechtsstreit ver- steht die vorliegende Schrift nicht nur die Fälle, in denen eine Partei nicht ver- handeln oder sich gar nicht vertreten läßt, sondern auch die bei der interna- tionalen Schiedsgerichtsbarkeit gegebe- nen Möglichkeiten, daß ein Staat, um eine Entscheidung zu vereiteln, entge- gen dem Kompromiß keinen Schiedsrich- ter bestellt oder dessen Benennung durch eine unparteiische Instanz ignoriert. Die in der Literatur kaum behandelten Fra- gen nach Beurteilung und Rechtsfolgen dieser Vorgänge untersucht dankenswer- terweise die Verfasserin, ausgehend von französischen Prozeßrechten - die nach ihrer eigenen Feststellung jedoch keine verwendbaren Analogien bieten - und die Völkerrechtsentwicklung verfolgend, minutiös anhand von (leider auf fran- zösische Publikationen beschränkten) Li- teraturnachweisen, Bestimmungen völ- kerrechtlicher Verträge sowie (meist al- lerdings wenig ergiebigen) Entscheidun- gen internationaler Spruchinstanzen für die Schiedsgerichtsbarkeit und die ver- schiedenen Arten internationaler Ge- richtsbarkeit.

Für die internationale Schiedsgerichts- barkeit lassen sich aus der Praxis der an- dersartigen - insbesondere auf Grund der Pariser Vorortsverträge nach dem ersten Weltkrieg errichteten - Gemischten Schiedsgerichte keine Folgerungen zie- hen. Geneviève Guyomar verweist dar- auf, daß eine Regelung von - schon früher seltenen und seit einer vielfach vereinbarten subsidiären Zuständigkeit der Präsidenten der Weltgerichtshöfe zur Schiedsrichterernennung kaum noch denk- baren - Fällen des Untätigbleibens einer Partei in den von der Völkerrechtskom-

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Besprechungen 369

mission der Vereinten Nationen erarbei- teten Entwurf über das Schiedsgerichts- verfahren einbezogen ist; sie hätte noch sagen können, daß dieser nicht zu einer Konvention gediehen, sondern im Jahre 1958 von der Organisation den Mit- gliedstaaten lediglich als Model Rules on Arbitral Procedure (vgl. die im wesent- lichen gleichlautende Draft Convention on Arbitral Procedure in diesem Archiv Bd. 7 [1958/59] S. 329 if.) zur Abfas- sung bilateraler Schiedsgerichtsverträge empfohlen worden ist.

Die Betrachtung zur internationalen Gerichtsbarkeit knüpft an Convention und Ordonnance über den Zentral- amerikanischen Gerichtshof sowie dessen Tätigkeit an. Im Verfahren vor dem Inter- nationalen Gerichtshof ist -praktisch al- lerdings nur für den Fall seiner obliga- torischen Zuständigkeit - in Art. 53 des Statuts (ebenso wie schon für den Stän- digen Internationalen Gerichtshof) ein Versäumnisurteil bei Nichterscheinen oder Nichtverhandeln einer Partei vor- gesehen. Zur Anwendbarkeit dieser Be- stimmung zieht die Autorin die Gut- achten des Internationalen Gerichtshofes über die Auslegung der Friedensverträge mit Bulgarien, Rumänien und Ungarn heran, wobei aber nicht nur dem erörter- ten Gutachten vom 30. Mai 1950, son- dern auch dem zweiten Gutachten vom 18. Juli 1950 Bedeutung zukommt. Der angeführte Korf u-Kanal-Fall und Notte- bohm-Fall scheinen demgegenüber weni- ger die hier behandelte Frage als die nach der Zuständigkeit des Internatio- nalen Gerichtshofes zu betreifen.

Einschlägige Bestimmungen in Ab- kommen über besondere Formen inter- nationaler Gerichtsbarkeit (Entwurf für einen Prisenhof; Londoner Abkommen über die Errichtung eines Internationa- len Militärgerichtshof von 1945) und in Statuten oder Verfahrensordnungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge errich- teter internationaler Spruchinstanzen (Satzung und Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemein- schaft für Kohle und Stahl, später der Europäischen Gemeinschaften; Verfah- rensordnung des nach dem Vertrag zur

24 ArdiVR 10/3

Regelung der Saarfrage vom 27. Okto- ber 1956 errichteten Gemischten Gerichts- hofes) sind, wie die Verfasserin zutref- fend feststellt, zu stark auf diese Ein- zelregelungen abgestellt, um aus ihnen einen allgemeinen Grundsatz ableiten zu können.

Es überrascht daher, wenn in den Schlußfolgerungen für die internatio- nale Schiedsgerichtsbarkeit (für den In- ternationalen Gerichtshof gilt die - nur begrenzt anwendbare - Vorschrift des Statut- Artikels 53) das Bestehen eines Gewohnheitsrechts im Sinne der Zuläs- sigkeit von Versäumnisurteilen bei den betrachteten Arten des „Nichterschei- nens" einer Partei angenommen wird. Dieser Ansicht kann, insbesondere nach dem unter anderem durch die Regelung dieser Frage beeinflußten Schicksal der Draft Convention der Völkerrechtskom- mission, nicht zugestimmt werden. Un- zweifelhaft aber ist, daß ein im Gegen- satz zu eingegangenen Bindungen ste- hendes passives Verhalten einer Partei ein völkerrechtliches Delikt darstellt, bei dem allerdings, sofern die Partei sich weiterhin ihren Verpflichtungen aus Schiedsvertrag oder Kompromiß ent- zieht, eine Wiedergutmachung für deren Verletzung nicht zu verwirklichen ist.

Schlochauer

CASTOR H.P.LAW: The Local Remedies Rule in Interna- tional Law. Travaux de Juridic- tion Internationale IV. Genf: Li- brairie Ε. Droz/ Paris: Librairie Mi- nard. 196 1. 153 S.

Die Schrift untersucht die Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechts- behelfe, ein Thema also, das im völker- rechtlichen Schrifttum schon häufig be- handelt worden ist. Die erneute Unter- suchung des Problemkreises sei, wie der Verfasser einleitend bemerkt (S. 12), durch zwei wesentliche Entwicklungen im internationalen Bereich angeregt: Einmal durch die wachsende Intensität der internationalen Beziehungen, die von einem Anwachsen des Nationalis-

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