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Media-Daten 2018 Werbemarkt Kömedia AG Geltenwilenstrasse 8a, 9000 St. Gallen Tel. 071 226 92 92, Fax 071 226 92 93 [email protected], www.kömedia.ch mit Leidenschaft Die bestverkaufte technische Ingenieurzeitschrift der Suisse Romande ENGINEERING SWISS ENGINEERING « Stratégie énergétique 2050 » – et alors ? Les emplois des ingénieurs sont-ils vraiment au diapason du tournant énergétique ? Revue Technique Suisse RTS Das Fachmagazin der Schweizer Energiewirtschaft Magazine spécialisé du secteur suisse de l’énergie ENERGIE ÉNERGIE Projekte zur Energiestrategie 2050 Les projets après l'initiative « Stratégie énergétique 2050 » 2017 SALÄRE SALAIRES 2017/18 Lohnt sich ein Stellenwechsel auch gehaltsmässig? L’opportunité d’un changement d’emploi du point de vue du salaire Saläre für Ingenieure und Architekten Salaires des ingénieurs et architectes

SwissEngineering RTS D 2018 - koemedia.ch · Media-Daten 2018 Werbemarkt Kömedia AG Geltenwilenstrasse 8a, 9000 St. Gallen Tel. 071 226 92 92, Fax 071 226 92 93 [email protected],

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Media-Daten 2018 Werbemarkt

Kömedia AG

Geltenwilenstrasse 8a, 9000 St. Gallen

Tel. 071 226 92 92, Fax 071 226 92 93

[email protected], www.kömedia.ch

mit LeidenschaftDie bestverkaufte technische Ingenieurzeitschrift der Suisse Romande

DossierHumain 4.0 : le digital, bien ou mal-aimé ?

Formation continueCAS en Bois énergieet chauffage à distance

InnovationInnosquare active depuis deux ans à blueFACTORY

Swiss EngineeringUn nouveau groupement à l'international

www.swissengineering-rts.ch

ENGINEERING STZ

ENGINEERING STZSWISS

ENGINEERING RTSSWISS

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ENGINEERING RTSSWISS

« Stratégie énergétique 2050 » – et alors ?Les emplois des ingénieurs sont-ils vraiment au diapason du tournant énergétique ?

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Revue Technique Suisse RTS

TitelUntertitelUntertitel

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TitelUntertitel

Das Fachmagazin der Schweizer EnergiewirtschaftMagazine spécialisé du secteur suisse de l’énergie

ENERGIE ÉNERGIE

StromspeicherDruckluftspeicher in den Schweizer Alpen

ForschungNeue Wege zum Energie-system der Zukunft

Production et transmissionsGenilac, un réseau écologique dans le Léman

PerspectivesFlux de biogaz à partir de fumier

www.swissengineering-stz.ch

Projekte zur Energiestrategie 2050Les projets après l'initiative « Stratégie énergétique 2050 »

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ManagementDer Schlüssel zur Wirksamkeit

GestionLes clefs de l'efficacité sont dans le management

DossierBerufseinsteiger – Débu-tants dans la profession

www.swissengineering.ch

Lohnt sich ein Stellenwechsel auch gehaltsmässig?L’opportunité d’un changement d’emploi du point de vue du salaire

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Saläre für Ingenieure und Architekten Salaires des ingénieurs et architectes

Etudemodèles économiques en danger

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// SWISS ENGINEERING RTS 2018 //

Profil

Konzeptionelle Kompetenz≥ Marktleader: Mit 5'600 Exemplaren, davon 3'520 verkaufte,

abonnierte Exemplare, auflagenstärkstes beglaubigtes polytechni-

sches Fachmagazin der Deutschschweiz (Quelle: WEMF 2017).

≥ Leserschaft mit sehr hohem Ausbildungsniveau: Ingenieure FH/HTL,

technisches Kader, Leader, Entscheider und Beeinflusser.

≥ Offizielles Organ des Berufsverbands Swiss Engineering.

≥ Erscheint im 34. Jahrgang.

≥ Überdurchschnittliche Leserbindung – Werbewirkung garantiert.

≥ Maximale Lesernähe – die SWISS ENGINEERING RTS wird

mehrheitlich zuhause gelesen.

Fachkompetenz≥ Exklusive und werbefreie redaktionelle Inhalte.

≥ Modernes und leserfreundliches Layout. Klar strukturiert und

übersichtlich gestaltet. Optisch wahrnehmbare Trennung zwischen

Fachartikeln und kundenorientierten PR-Artikeln,

Unternehmensporträts und Produkte-News.

≥ Facts, Aktualität, Trends und Visionen – informativ,

professionell, profiliert

≥ Technologien, interdisziplinär beleuchtet: Produktions-/Elektround

Umwelttechnik, Maschinenbau, Elektronik, Kommunikation, Management

≥ Dossiers: tiefgreifend, informativ, kompetent, aktualitätsbezogen.

≥ Aus- und Weiterbildung: umfassend, zielorientiert und wirksam.

KurzcharakteristikSWISS ENGINEERING RTS ist das auflagenstärkste und bestverkaufte

polytechnische Fachmagazin der Schweiz. Das offizielle Publikati-

onsorgan von Swiss Engineering, dem Berufsverband der Ingeni-

eurinnen und Ingenieure sowie der Architektinnen und Architekten,

erreicht monatlich die Schweizer Technikelite (Ingenieure FH/HTL,

CEO und Kader, technisches Management und Entscheider).

Dies aus den Bereichen Maschinen-, Automations-, Energie- und

Elektrotechnik, Chemieindustrie, Werkzeugbau und Bauingenieur-

wesen. 1905 gegründet ist Swiss Engineering heute der grösste Ver-

band dieser Berufsgattungen in der Schweiz. Voraussetzung einer

Mitgliedschaft ist ein Fachhochschul-Diplom (FH/HTL), ein ETH-

Diplom oder ein gleich wertiger Abschluss aus dem In-/Ausland.

Die unabhängige Redaktion SWISS ENGINEERING RTS garantiert

übergreifende, interdisziplinäre technische Informationsvermittlung

über relevante nationale und internationale Trends aus Technik,

Wirtschaft und Gesellschaft. SWISS ENGINEERING RTS ist das

einzige polytechnische Fachmagazin in der Suisse Romande, das

sich interdisziplinär mit den Technologien von heute und morgen

auseinander setzt. Dies im 34. Jahrgang.

Aufgrund des Leserkreises und der Auflage ist die Zeitschrift ein

attraktives Werbemedium.

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// SWISS ENGINEERING RTS 2018 //

Erscheinungs- und RedaktionsprogrammNr. Erscheinung Anzeigenschluss Themenwelten Dossier Sonderpublikationen Messen

1/2 06.02.2018 16.01.2018 Management Antriebstechnik ≥ Business Development ≥ Führung

3 06.03.2018 13.02.2018 Bau Karriere & Bildung ≥ Architektur ≥ Bauingenieurwesen

4 10.04.2018 16.03.2018 Messtechnik Materialien und Energie/Énergie Nanotechnologien

5 15.05.2018 20.04.2018 Logistik Unternehmensführung

6 12.06.2018 22.05.2018 Mikrotechnologie Bau & Architektur ≥ Verfahren und Anwendungen ≥ Werkzeuge und Hilfsmittel

7/8 07.08.2018 16.07.2018 Bauingenieurwesen Automation ≥ Infrastruktur ≥ NIN2016 .

9 11.09.2018 21.08.2018 Industrielle Kommunikation Medizintechnik / Saläre/Salaires Prozessautomation

10 09.10.2018 18.09.2018 Sicherheitstechnik Industrie 4.0

11 06.11.2018 15.10.2018 Energieeffizienz Eisenbahntechnik ≥ Prozesse und Verfahren ≥ Geräte und Anlagen

12 04.12.2018 13.11.2018 Mobilität Technik & ≥ Verkehrsleittechnik Gesellschaft ≥ Antriebstechnologien

≥ Solids (7.02.-8.02.18), Zürich ≥ EMV (20.02.-22.02.18), Düsseldorf ≥ Metav (20.02.-24.02.18), Düsseldorf≥ SETA (22.2.18), Palexpo Genf ≥ Embedded World (27.2.-1.03.18), Nürnberg ≥ AMX (6.03.-8.03.18), Luzern ≥ all about automation (7.03.-8.03.18), Friedrichshafen

≥ Automobilsalon (8.3.- 18.3.18), Genf≥ LogiMat (13.03. - 15. 3.18), Stuttgart ≥ GrindTech (14.3. - 17. 3.18), Augsburg ≥ Basel World (22.3 - 27.3.18), Basel≥ Climate Show (6.4. - 8.4.18), Genf≥ Empack (11.4.-12.4.18), Zürich ≥ Logistics&Distribution (11.4.-12.4.18), Zürich ≥ Salon des inventions (11.4. - 15.4.18), Genf ≥ Wire & Tube (16.4. - 20.4.18), Düsseldorf ≥ SIAMS (17.4.- 20.4.18), Moutier ≥ Medtec Europe (17.4. - 19.4.18), Stuttgart ≥ Messe ( 23.4. - 27.4.18), Hannover ≥ Control (24.4. - 27.4.18), Stuttgart≥ Facility Management Equipements (24.4 - 25.4.18), Genf

≥ Electro-Tec ( 23.5.- 24.5.2018), Bern ≥ RapidTech (5.6. - 7.6.18), Erfurt ≥ Powertage (5.6.- 7.6.18), Zürich ≥ Lasys (5.6. - .7.6.8), Stuttgart ≥ CeBit (11.6. - 15.6.18), Hannover ≥ EPHJ/EPMT/SMT (12.6.- 15.6.18), Genf

≥ Automatica (19.6.- 22.6.18), München ≥ IT2Industry (19.6.- 22.6.18), München ≥ Intersolar (20.6. -. 22.6.18) , München ≥ Sensor & Test (26.6 - 28.6.18) , Nürnberg

≥ Sindex (28.8.- 30.8.18), Bern ≥ Bau&Modernisieren (6.9. - 9.9.18), Zürich

≥ AMB (18.9. - 22.9.18), Stuttgart ≥ NI Days (27.9.18), Bern ≥ Motek/Bondexpo (8.10. - 11.10.18) ,Stuttgart ≥ Aluminium (9.10 .- 11.10.18) , Düsseldorf ≥ Composites Europe (9.10. - 11.10.18), Düsseldorf

≥ Fakuma (16.10.- 20.10.18), Friedrichshafen ≥ parts2clean (23.10.- 25.10.18), Stuttgart ≥ EuroBlech (23.10. - 26.10.18), Hannover ≥ Vision (6.11. - 8.11.18), Messe München

≥ Compamed (12.11.- 15.11.18), Düsseldorf ≥ Electronica (13.11. - 16.11.18), München ≥ Sécurité (14.11.- 16.11.18), Lausanne ≥ SPS/IPC/Drives (27.11 .- 29.11.18), Nürnberg

≥ SIHH (Jannuar 2019), Genf

Jährlicher Energiereport zu Politik, Infrastrukturen und technologsichen Innovationen der CH-Industrie

Jährliche Salärumfrage undEmpfehlung mit Kernaussagen zur Schweizer Ingenieurbranche.

Jahreshauptausgabe (Grossauflage)

Nationale Ausgabe (Grossauflage)

Nationale Ausgabe (Grossauflage)

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// SWISS ENGINEERING RTS 2018 //

Preise/Formate Gültig ab 1.1.2018

Heftformat: 230 × 300 mm/Satzspiegel: 190 × 268 mm *randangeschnitten (+ allseitig 3 mm Beschnitt)

Anzeigenpreise in CHF zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer/ EURO-Kurs laut Buchhaltung (Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Deutsch unter www.kömedia.ch)

Rabatte≥ Wiederholungsrabatt

3 x 5%, 5 x 10%, 10 x 20%

Beilagen/Beihefter≥ Werbewert 1 Blatt 3'450.–

≥ pro weiteres Blatt 450.–

≥ Postaltaxen

(lose Beilage bis 50 g) 1'760.–

≥ Technische Kosten 650.–

≥ Antwortkarte A6

aufkleben 1'300.–

Kombi-Rabatt≥ für gleichzeitige Buchung in

SWISS ENGINEERING STZ und

SWISS ENGINEERING RTS auf Anfrage

Zuschläge/BK≥ Umschlagseiten und

Platzierungsvorschriften Inhalt: + 10%

≥ BK vom Kundennetto 10%

(exkl. TK, Postaltaxen)

1/1 Seite190  ×  268 mmsw 3'450.–4-farbig 4'500.–

2/1 Seite*460 × 300 mmsw Preis auf Anfrage4-farbig Preis auf Anfrage

2/2 Seite*460 × 1 47,5 mmsw Preis auf Anfrage4-farbig Preis auf Anfrage

2/3 Seite*460 × 102 mmsw Preis auf Anfrage4-farbig Preis auf Anfrage

2/4 Seite*460 × 79 mmsw Preis auf Anfrage4-farbig Preis auf Anfrage

1/1 Seite*230 × 300 mmsw 3'450.–4-farbig 4'500.–

1/3 Seite*80 × 300 mmsw 1'540.–4-farbig 2'290.–

1/3 Seite60 × 268 mmsw 1'540.–4-farbig 2'290.–

1/2 Seite92,5 × 268 mmsw 1'930.–4-farbig 2'680.–

1/3 Seite190 × 86 mmsw 1'540.–4-farbig 2'290.–

1/2 Seite*112,5 × 300 mm sw 1'930.–4-farbig 2'680.–

1/4 Seite92,5 × 131,5 mm sw 1'150.–4-farbig 1'660.–

1/2 Seite190 × 131,5 mmsw 1'930.–4-farbig 2'680.–

1/4 Seite190 × 63 mmsw 1'150.–4-farbig 1'660.–

1/4 Seite44 × 268 mmsw 1'150.–4-farbig 1'660.–

1/8 Seite92,5 × 63 mmsw 690.–4-farbig 1'140.–

1/2 Seite*230 × 147,5 mmsw 1'930.–4-farbig 2'680.–

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// SWISS ENGINEERING RTS 2018 //

Auflage 5'600 Exemplare (Druckauflage)

AuflagestrukturTotal verkaufte Auflage (WEMF-beglaubigt 2017) 3'520 Ex.

davon voll bezahlte Abos 3'204 Ex.

davon Gratis-Exemplare 11 Ex.

davon sonstiger Verkauf 305 Ex.

Total gratis vertriebene Auflage 2'080 Ex.

Zielgruppenversand, Messen, Veranstaltungen, Events, Medienpartner

(Institutionen, Verbände), Aus-/Weiterbildung, (Professoren, Fachlehrer),

Opinion Leaders, Belegsexemplare/Archiv/Verbandsgremien

Technische Daten Bezugsquellenregister (BQ)

Erscheinungsweise 10-mal jährlich

Druck Rollenoffset, Euro-Skala, Papier matt gestrichen

Druckunterlagen High-End-PDF ab PDF/X-3 (Schriften einbetten,

CMYK, Bildauflösung 300dpi)

Heftformat 230 × 300 mm / Satzspiegel 190 × 268 mm

Format Beihefter 230 × 300 mm, Kopfbeschnitt 5 mm,

Fussbeschnitt 10 mm, seitlicher Beschnitt 5 mm, Greiffalz hinten 10 mm

Format Beilagen Maximal 225 × 295 mm, minimal 148 x 105 mm

Nutzen Sie vielfältige Kontaktchancen. Mit

einem Eintrag im BQ erreichen Sie über-

durchschnittliche Resonanz, fokussierte

Ansprache Ihrer Zielgruppe, den direkten

Kundenkontakt und einen hohen Nutzungs-

grad. Sie haben die Möglichkeit, während

12 Monaten Ihren Eintrag erscheinen zu

lassen. In welcher Rubrik Ihr Firmenname mit

Adresse publiziert werden soll, wählen Sie

selbst. Wecken Sie die Aufmerksamkeit eines

fachkundigen Publikums. Mit einem Jahres-

eintrag im Bezugsquellenregister.

Auflage10 Ausgaben pro Jahr,

56'000 Exemplare

Laufzeit1 Jahr ab Auftragsdatum

RabatteAb 2 Rubrikeinträgen 5%, ab 3

Rubrikeinträgen 15% Gleichzeitige

Buchung in der SWISS

ENGINEERING STZ und SWISS

ENGINEERING RTS 10%

HandlingIhr Aufwand: Sie liefern uns

Ihr Logo, Adresse und Ihre

Rubrik, in der Sie abgebildet

werden wollen.

Formate/PreiseKleines Feld (60 × 25 mm, 4-farbig), 960.–

Grosses Feld (60 × 52 mm, 4-farbig), 1'440.–

Format inkl. Rubriktitel (6 mm)

Ihr Logo

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// SWISS ENGINEERING RTS 2018 //

PublireportagenProdukte- und Dienstleistungsvorstellungen von Unternehmen In manchen Fällen bedarf ein erfolgsorientierter Werbeauftritt einer komplexeren Kommunikationsform. Diesem Begehren wird mit der Möglichkeit einer Publireportage Rechnung getragen. In Zusammenarbeit mit der Redaktion SWISS ENGINEERING können Sie Ihre Produkte, Lösungen oder gar Ihr Unterneh-men in einer redaktionell aufbereiteten Publireportage präsentieren. Grafisch klar gekennzeichnet. Optisch klar wahrnehmbar.

HandlingDie von Ihnen an uns gelieferten Daten (Text, Bilder, Grafiken) werden durch die Redaktion redigiert und an das Layout der Zeitschrift adaptiert.

In einem zweiten Schritt erhalten Sie ein GzD via PDF-File, damit zusätzliche Wünsche beachtet oder Fehler korrigiert werden können.

Weitere GzD sind kostenpflichtig.

Publireportage MiniTechnische Daten1/1 Seite, 4-farbigText: 4'500 Zeichen (inkl. Leerzeichen)Legende: 47 Zeichen (inkl. Leerzeichen)Bildmaterial: Auflösung mind. 300 dpi

KostenWerbewert fürSWISS ENGINEERING-Inserenten 2'500.–Werbewert für Nichtinserenten 3'300.–Technische Kosten(Redaktion, Satz, Gestaltung) 460.–

Publireportage MaxiTechnische Daten2/1 Seite, 4-farbigText: 8'000 Zeichen (inkl. Leerzeichen)Legende: 47 Zeichen (inkl. Leerzeichen)Bildmaterial: Auflösung mind. 300 dpi

KostenWerbewert fürSWISS ENGINEERING-Inserenten 3'750.–Werbewert für Nichtinserenten 4'950.–Technische Kosten(Redaktion, Satz, Gestaltung) 690.–

UnternehmensportraitTechnische Daten1/1 Seite, 4-farbigText/Legende: auf AnfrageBildmaterial: Auflösung mind. 300 dpi

KostenWerbewert fürSWISS ENGINEERING-Inserenten 2'500.–Werbewert für Nichtinserenten 3'300.–Technische Kosten(Redaktion, Satz, Gestaltung) 460.–

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// SWISS ENGINEERING RTS 2018 //

Sonderpublikationen aus der SWISS ENGINEERING Reihe

TitelUntertitelUntertitel

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TitelUntertitel

Das Fachmagazin der Schweizer EnergiewirtschaftMagazine spécialisé du secteur suisse de l’énergie

ENERGIE ÉNERGIE

StromspeicherDruckluftspeicher in den Schweizer Alpen

ForschungNeue Wege zum Energie-system der Zukunft

Production et transmissionsGenilac, un réseau écologique dans le Léman

PerspectivesFlux de biogaz à partir de fumier

www.swissengineering-stz.ch

Projekte zur Energiestrategie 2050Les projets après l'initiative « Stratégie énergétique 2050 »

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Energie/ÉnergieDie Energiebranche ist im Wandel. Die letzten hundert Jahre versorgten Grosskraftwerke die Kunden mit Elektrizität: In der Schweiz Wasser- und Kernkraftwerke. Für die Kernkraftwerke müssen nun aus politischen Gründen Alternativen gefunden werden. Aber auch andere Grossprojekte stossen auf Widerstand – ein Tal für einen Stausee zu fluten wäre heute undenkbar. Immer mehr kleine, dezentrale Kraftwerke werden deshalb gebaut: Der Küste Europas entlang Windkraftwerke und in Deutschland Photovoltaik-Anlagen. Aus ökologischer Sicht ist dies erfreulich, das Stromnetz beginnt sich aber zu wandeln. Statt einiger weniger Gross-kraftwerke liefern immer mehr kleine, dezentrale Anlagen Strom. Dies zu koordinieren wird die Herausforderung für die nächsten Jahre sein.

Auflage: 19'000 Exemplare

Erscheinung: 10.4.181/1 Seite, 4-c 5'050.–1/2 Seite, 4-c 2'900.–1/4 Seite, 4-c 1'800.–

SALÄRE SALAIRES2017

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ManagementDer Schlüssel zur Wirksamkeit

GestionLes clefs de l'efficacité sont dans le management

DossierBerufseinsteiger – Débu-tants dans la profession

www.swissengineering.ch

Lohnt sich ein Stellenwechsel auch gehaltsmässig?L’opportunité d’un changement d’emploi du point de vue du salaire

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Saläre für Ingenieure und Architekten Salaires des ingénieurs et architectes

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Saläre/SalairesDie neue Salärstudie 2018/2019 von Swiss Engineering erscheint am 11. September als Sonderpublikation «SALÄRE/SALAIRES». Sie ver-mittelt ein repräsentatives Bild der Architekten- und Ingenieurlöhne in der Schweiz. Jedes Jahr werden die Salärempfehlungen von Swiss Engineering von einer paritätischen Arbeitsgruppe ausgearbeitet und veröffentlicht. Die Basis für die Empfehlungen der Arbeitsgruppe bilden jährlich empirisch durchgeführte Umfragen bei Verbandsmit-gliedern und weiteren externen Berufsleuten. Die Auswertung und die daraus resultierenden Salärempfehlungen liegen in Form einer Sonderpublikation vor.

Auflage: 18'700 Exemplare

Erscheinung: 11.9.18 1/1 Seite, 4-c 4'500.–1/2 Seite, 4-c 2'680.–1/4 Seite, 4-c 1'660.–

// SWISS ENGINEERING RTS 2018 //

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// SWISS ENGINEERING RTS 2018 //

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Leidenschaft

1. Begriff und Form des Anzeigenvertrags Durch den Abschluss eines Anzeigenvertrags verpflichtet sich die die Kömedia AG (nachfolgend Verlag), in der bezeichneten Publikation eine oder mehrere Anzeigen erscheinen zu lassen, währenddem der Kunde die Anzeigenpreise zu bezahlen hat. Anzeigenverträge werden grundsätzlich schriftlich abgeschlos-sen. Der Schriftform gleichgestellt und insoweit formgültig sind E-Mail, Fax und dgl. Neben Bestellungen haben auch Änderungen oder Abbestellungen von Anzeigen schriftlich zu erfolgen.

2. Stellenwert der AGBMassgebend für die Regelung des Vertragsverhältnisses sind in erster Linie die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allfällige individuelle, schriftliche Vereinbarungen gehen den vorliegenden AGB vor. Dagegen gehen vorliegende AGB allfälligen anderslautenden AGB des Kunden vor. Die AGB ha-ben auch für eine ggf. vom Kunden beauftragte Agentur und/oder Vermittlung Geltung, sei es, wenn die Agentur/Vermittlung selbst (und nicht ein Endinserent) Kunde ist oder wenn diese stellvertretend für den Kunden handelt (letzteres selbst dann, wenn nur der Kunde ausdrücklich erwähnt wird).

3. Basis für die AnzeigenpreisgestaltungEs gelten die Tarife gemäss den aktuellen Media-Daten (Link). Die Anzeigenprei-se verstehen sich immer exklusiv des aktuellen Mehrwertsteuersatzes. Zusätzli-che Dienstleistungen wie die Erstellung von Druckunterlagen, Anzeigengestal-tung, Textvorlagen, Übersetzungen, Mediaberechnungen und auswertungen usw., welche über das übliche Mass (z.B. einfache Streupläne, Kostenberech-nungen usw.) hinausgehen, werden zu den branchenüblichen Tarifen verrech-net. Die Berechnung der Anzeigen erfolgt grundsätzlich anhand der publizierten Grösse. Der angebrochene Millimeter wird voll berechnet. Als Berechnungs-grundlage für die korrekte Durchführung von Online-Werbekampagnen sowie für die Abrechnung derselben gilt die Auswertung des Ad-Management-Tools des Verlags. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Statistikinformationen, die über das hinausgehen, was für die Abrechnung notwendig ist.

4. Ablehnung von AnzeigenDer Verlag hat das Recht, Anzeigen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Daraus kann kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Von einem Ver-tragsschluss umfasst sind einzig die vom Verlag akzeptierten Anzeigen.

5. Mengenabschlüsse und WiederholungsaufträgeMengenabschlüsse sind der Bezug von bestimmten Anzeigenvolumen in Grös-se (Millimeter oder 1⁄1 Seite bzw. ½ Seite etc.) oder Franken während eines be-stimmten Zeitraums. Wiederholungsaufträge sind Aufträge für Anzeigen, die an zum Voraus festgesetzten Daten unverändert erscheinen. Mengenabschlüsse und Wiederholungsaufträge sind grundsätzlich nur für Anzeigen eines einzelnen Kunden zulässig. Für Anzeigen des wirtschaftlich betrachtet gleichen Auftragge-bers, die unter verschiedenen Namen oder für Rechnung verschiedener Unter-nehmen erscheinen (Tochtergesellschaften usw.), sind grundsätzlich getrennte Verträge und Rabattvereinbarungen abzuschliessen. Konzernabschlüsse blei-ben vorbehalten und werden besonders vereinbart, der Verlag berücksichtigt dabei branchenübliche Standards. Die Laufdauer der Mengenabschlüsse und Wiederholungsaufträge beginnt mangels anderer Vereinbarung spätestens mit dem Datum der ersten Insertion. Sie beträgt grundsätzlich 12 Monate, im Fall einer Erstinsertion bis zum 15. Tag eines Monats wird dieser mitgezählt.

6. RabatteFür jeden Mengenabschluss hat der Kunde Anrecht auf den tariflichen Ab-schlussrabatt (vgl. dazu die Angaben in den Media-Daten). Wiederholungsrabatt wird auf Aufträgen erteilt, welche die den Rabattbestimmungen entsprechende Anzahl Anzeigen (innerhalb von 12 Monaten) enthalten. Die Grösse darf nicht verändert werden, Texte oder Sujets nur dann, wenn es sich um Volldruckmate-rial handelt. Rabattvereinbarungen mit Kunden mit Jahresumsatzprämie enden immer mit dem Kalenderjahr. Der Rabatt, der sich aus der bei Vertragsabschluss festgelegten Abschlusshöhe ergibt, kann auf Wunsch des Kunden auch wäh-rend der Vertragsdauer durch Festlegung einer neuen Abschlusshöhe angepasst werden. Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt oder Jahresumsatzprämie nach Ablauf der Rabattvereinbarung gutgeschrieben. Übersteigt das Volumen der aufgegebenen Anzeigen innert Jahresfrist die vorgesehene Abschlusshöhe, wird der Rabatt auf dem Gesamtvolumen berechnet und dem Kunden im Rahmen der Rabattbestimmungen ein rückwirkender Rabatt gewährt. Erreicht

die abgenommene Menge am Ende der Laufdauer die vorgesehene Abschluss-höhe nicht, erhält der Kunde im Rahmen der Rabattbestimmungen eine Rabatt-nachbelastung. Bei Kündigung des Kunden zufolge geänderter Tarife (vgl. Ziff. 15) hat dieser Anspruch auf den Rabatt, der gemäss Rabattbestimmungen der effektiv abgenommenen Menge entspricht.

7. Obliegenheiten des KundenGeliefertes Material für gedruckte Anzeigen sowie Online-Vorlagen müssen den technischen Normen des Verlags entsprechen (vgl. auch Media-Daten). Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für die Anzeigenschlüsse gelten die Angaben in den Media-Daten bzw. den jeweiligen Ausgaben. Bei Onlineschaltungen verpflichtet sich der Kunde, dem Verlag die Anzeige spä-testens am dritten Arbeitstag vor dem ersten Schaltungstermin zur Verfügung zu stellen. Der Kunde räumt dem Verlag die Nutzungsrechte am Inhalt der An-zeigen ein (insb. am geistigen Eigentum des Kunden und dgl.), soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Der Kunde erlaubt dem Verlag weiter, soweit zur Vertragserfüllung notwendig die Werbemittel (einschliesslich aller kreativen Inhalte) zu nutzen, zu hosten, zu cachen, zu routen, zu speichern, zu vervielfäl-tigen, zu verändern, anzuzeigen, zu übermitteln, zu vertreiben und dgl. Er erklärt sich insbesondere damit einverstanden, dass der Verlag die Anzeigen auf eige-ne und fremde Online-Dienste einspeisen oder sonstwie veröffentlichen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Der Verlag kann für die vereinbarten bzw. gebuchten Anzeigen die geschuldete Zahlung vollständig in Rechnung stellen, wenn die Anzeige aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht ordnungsgemäss geschaltet werden kann (u.a. bei nicht rechtzeitiger, mangelhafter oder falscher Kennzeichnung oder nachträglicher Abänderung). Allfällig entstandene Zusatzkosten können dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

8. Erfüllung: Allgemeines, GestaltungErfüllungsort für beide Vertragsparteien ist St. Gallen. Der Verlag ist befugt, zur Vertragserfüllung Hilfspersonen, Unterakkordanten und dgl. beizuziehen. An-zeigen müssen von den Lesern deutlich als solche erkennbar sein und vom redaktionellen Teil in Gestaltung und Schrift unterschieden werden können. Der Verlag behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung durch eine Überschrift «Inserat», «Anzeige», «Werbung» oder «Publireportage» vor, der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Anzeigen, die vom Verlag abgedruckt, auf Online-Dienste eingespiesen oder sonstwie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Kunde überträgt dem Verlag das Recht (nicht aber die Pflicht), jede irgendwie geartete Verwer-tung und Bearbeitung dieser Anzeigen durch nicht berechtigte Dritte mit den geeigneten Mitteln zu untersagen. Druckmaterial ohne Spezifikation wird als Einwegmaterial betrachtet. Dieses darf nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten seit dem letzten Erscheinungsdatum vernichtet werden. Eine Ausnahme gilt einzig für Druckmaterial mit permanentem Charakter, dieses ist vom Kunden auf dem Auftrag an den Verlag ausdrücklich als «permanent» zu kennzeichnen. Die Rücksendung von rückgabepflichtigem Druckmaterial erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Auftrages. Bei Papierkopien kann die Rücker-stattung wegen der Möglichkeit von Beschädigung während des Druckvorgan-ges nicht gewährleistet werden.

9. Insbesondere Verschiebungen, Platzierungswünsche und -vorschriftenDer Verlag kann sich aus technischen Gründen vorbehalten, für bestimmte Daten vorgesehene, aber dem Inhalt nach nicht termingebundene Anzeigen um eine Ausgabe vor oder zurückzuverschieben. Erscheint eine nicht termin-gebundene Anzeige in einer anderen Ausgabe, kann deswegen weder die Zah-lung verweigert noch können Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gestellt werden. Platzierungswünsche des Kunden werden nur unverbindlich entgegengenommen. Für Anzeigen mit festen Platzierungsvorschriften wird, sofern diese vom Verlag schriftlich akzeptiert werden, ein Platzierungszuschlag erhoben. Konkurrenzausschluss ist auf besonderen Wunsch des Kunden möglich und wird zusätzlich berechnet. Erscheint die Anzeige aus technischen Gründen an einer anderen Stelle als vorgeschrieben oder gewünscht, kann deswegen weder die Zahlung verweigert noch können Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gestellt werden. Ein Platzierungszuschlag wird in die-sem Fall aber nicht mehr erhoben. Umbuchungen sind nach Vertragsabschluss nur bis spätestens am zehnten (bei Onlineschaltungen am dritten) Arbeitstag vor der betreffenden Schaltung möglich. Ein Umbuchungsantrag ist vor Ablauf der

genannten Fristen schriftlich an den Verlag zu richten (Datum Eingang beim Ver-lag). Auch bei fristgerechten Umbuchungen sind sämtliche dadurch dem Verlag entstandenen Mehrkosten geschuldet.

10. Beachtung der Normen und Rechte DritterVorbehältlich allfällig anderslautender, zwingender Rechtsnormen trägt der Kunde die alleinige Verantwortung, dass eine Anzeige die anwendbaren Rechts-normen, Rechte Dritter und allfällig einschlägige Verbandsregeln der Branche einhält. Der Kunde allein trägt die Verantwortung im Fall einer Verletzung von Normen und Rechten Dritter. Macht ein Dritter Forderungen gegen den Verlag geltend aufgrund des Inhalts der Anzeige, namentlich aus (angeblicher) Verlet-zung des Wettbewerbs-, Immaterialgüter- Persönlichkeits- oder Datenschutz-rechts, verpflichtet sich der Kunde, den Verlag von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen. Der Kunde übernimmt sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit einer aussergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinander-setzung (insb. Verfahrens- und Parteikosten) und tritt nach Wunsch des Verlags entweder dem Prozess bei oder führt diesen anstelle des Verlags (Art. 79 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Schadenersatzansprüche des Verlags sowie dessen Rückstritts- bzw. Kündigungsrecht (vgl. Ziff. 14) bleiben vorbehalten.

11. DatenschutzDer Verlag verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestim-mungen, kann aber die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Kunde nimmt zur Kennt-nis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Soweit dem Verlag perso-nenbezogene Daten des Kunden oder dessen Mitarbeitenden oder Beauftrag-ten zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, darf er diese zum Zweck der Vertragserfüllung sammeln und bearbeiten und im ihm sinnvoll er-scheinenden Umfang auch Dritten (z.B. Unterakkordanten) zugänglich machen. Im Fall von Online-Anzeigen gestattet der Kunde, sofern er nicht schriftlich Wi-derspruch einlegt, die Verwendung von automatisierten Softwareprogrammen, um Webseiten des Kunden zur Evaluierung der Qualität des Werbemittels und zum Zweck der Auslieferung von Werbemitteln aufzurufen und zu analysieren.

12. ZahlungsbedingungenRechnungen des Verlags sind innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Der Verlag ist befugt, Vorschussleistungen zu verlangen. Ein von einer Agentur, Vermittlung oder dgl. vertretener Kunde kann sich nur durch Zahlung an den Verlag selbst von seiner Zahlungspflicht ihm gegenüber befreien. Wenn eine Agentur bzw. Vermittlung Kunde ist, hat der Verlag überdies das Recht, im Verzugsfall bei unbenutzter Nachfrist (s. dazu Abs. 3 hiernach) sich direkt an den Endinserenten zu wenden und sie auf Zahlungsausstände der Agentur/Vermitt-lung hinzuweisen. Die Agentur/Vermittlung kann keinerlei Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Verlag geltend machen, wenn Endinserenten direkt mit dem Verlag Anzeigenverträge abschliessen. Alle Anzeigenpreise verstehen sich netto, d.h. ohne Abzug eines Skontos. Im Fall der Vertragsauflösung zufolge Zahlungsverzugs erlöschen sämtliche Rabatt-berechtigungen oder andere Vorzugsbedingungen, insbesondere Provisions-zahlungen, auf allen nicht bezahlten Rechnungen. Allfällige geleistete Provisi-ons- oder andere Bonus-Zahlungen können zurückgefordert werden. Für diese Rabatte wird eine Nachfakturierung vorgenommen. Werden die Rechnungen nicht innert 30 Tagen netto bezahlt, kann ein Verzugszins von mindestens 5 Pro-zent berechnet werden, vorbehalten bleiben weitere Schadenersatzansprüche (vgl. Art. 104 ff. des schweizerischen Obligationenrechts [OR]). Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Für die weiteren Verzugsfolgen gelten die Art. 107 ff. OR. Sind bei Verzugseintritt noch weitere Anzeigeschaltungen Gegenstand des Vertrags-verhältnisses, hat der Verlag zudem, wenn auch nach einmaliger Nachfrist keine Bezahlung erfolgt, das Recht zur fristlosen Kündigung (vgl. Ziff. 14). Der Verlag ist bei Verzug zudem berechtigt, allfällig laufende Schaltungen von weiteren gebuchten Anzeigen zu unterlassen. Sämtliche für die Eintreibung ausstehen-der Zahlungen erforderlichen Massnahmen, insbesondere auch die Kosten des Beizugs Dritter, gehen zu Lasten des säumigen Kunden.

13. Fehlerhaftes/ausbleibendes ErscheinenDer Verlag bemüht sich um eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende bestmögliche Publikation der Anzeigen. Dem Kunden ist be-kannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit die Ver-

fügbarkeit der Systeme und eine fehlerfreie Publikation zu erbringen. Der Verlag gewährleistet keine Verfügbarkeit und keine Fehler-, Mängel- oder Störungsfrei-heit. Im Fall von Online-Anzeigen kann zudem keine bestimmte Anzahl von Ein-blendungen (Impressions), Veröffentlichungen, Conversions oder Klicks auf ein Werbemittel garantiert werden. Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht sind jegliche Gewährleistung und Haftung des Verlags wegbedungen. Der Haftungs-ausschluss bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz gilt auch beim Beizug von Hilfs-personen bzw. Unterakkordanten. Es bestehen keinerlei Gewährleistungs- und Haftungsansprüche im Fall von gedruckten Anzeigen oder Online-Vorlagen, die bzw. deren Material nicht den technischen Normen des jeweiligen Mediums entsprechen. Dasselbe gilt bei Fehlern in der Übermittlung der Werbeaufträge. Bei Buntfarben für gedruckte Anzeigen bleibt eine angemessene Toleranz (nach IFRA-Norm) der Farbnuance vorbehalten. Für Übersetzungsfehler aus fremd-sprachigen Vorlagen kann keine Haftung übernommen werden. Mängelrügen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Publikation der Anzeige geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung des Verlags als genehmigt. Für fehlerhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung einer Anzeige wesentlich beeinträchtigt, oder bei unterbliebener Publikation wird Ersatz in Form von Anzeigenraum bis zur Grösse der fehlerhaften bzw. unterbliebenen Anzeige geleistet. Macht eine Publikation keinen Sinn mehr (z.B. bei Werbung für einen einzigen, inzwischen vergangenen Anlass), kann der Kunde alternativ die Rückerstattung der durch ihn für diese betreffende Anzeige bereits geleis-teten Vergütung fordern. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen (vgl. auch Ziff. 4 und 9). Die Mängelrüge bzw. die Bestreitung eines oder mehrerer Posten der Rechnung entbindet den Kun-den nicht von der Pflicht, die Rechnungsbeträge in den in Ziff. 12 spezifizierten Fristen zu begleichen.

14. Vorzeitige VertragsauflösungSollte das Print- oder Online-Medium sein Erscheinen während der Vertrags-dauer einstellen, oder liegen wichtige Gründe vor, die eine Vertragserfüllung unzumutbar machen (beispielhaft: höhere Gewalt; wichtige technische Grün-de, für deren Auftreten nicht der Verlag verantwortlich ist; Nichteinhaltung der rechtlichen Vorschriften, wesentlicher Vertragspflichten oder Nichteinräumung erforderlicher Nutzungsrechte durch den Kunden [Ziff. 7 Abs. 3]), kann der Verlag ohne Gewährleistungs- bzw. Ersatzverpflichtung oder sonstige Schadenersatz-folge vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen fristlos aufkündigen. Schadenersat-zansprüche des Verlags gegen den Kunden bleiben vorbehalten. Der Kunde ist jedoch nicht von der Pflicht entbunden, die bereits erschienenen Anzeigen zu bezahlen. Im Fall vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Verlag, soweit der Auflösungsgrund nicht dem Kunden zuzuordnen ist, bleiben die Rabattberech-tigungen aufgrund der ursprünglich festgelegten Abschlusshöhe bestehen. Ist der Auflösungsgrund dem Kunden zuzuordnen, entfallen Rabattberechtigun-gen oder andere Vorzugsleistungen auf allen im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht bezahlten Rechnungen (vgl. auch Ziff. 12).

15. Änderungen der AGB, salvatorische Klausel, WeiteresDer Verlag ist berechtigt, diese AGB, die Tarife sowie allfällige weitere allgemeine Regelungen jederzeit zu ändern. Die geänderten Regelungen werden vorbe-hältlich anderslautender konkreter Bestimmung auch auf laufende Verträge angewendet. Der Kunde hat jedoch das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss bisherigen Rabatt-bestimmungen dem effektiv abgenommenen Quantum entspricht. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder wer-den, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Ver-einbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung mög-lichst nahe kommt. Der Kunde verzichtet auf das Recht zur Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen.

16. Gerichtsstand, anwendbares RechtGerichtsstand ist für beide Teile ausschliesslich St.Gallen. Es gilt Schweizer Recht, insbesondere die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Weiterverweisungsnormen sowie das UN-Kaufrechtsübereinkommen werden ausgeschlossen.

17. InkrafttretenDiese AGB treten per 01.10.2017 in Kraft.

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