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Der Grosse Rat des Kantons Bern Le Grand Conseil du canton de Berne Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen Commission des institutions politiques et des relations extérieures Verfassung des Kanton Revisionsbedarf aufgru rischen Initiativen 185- Auswertung der Vernehmlass 18. April 2016 – 15. Juli 2016 2015.PARL.290-39 Stand: 10.10.2016 ns Bern (Änderung) und der parlamenta- -2013 und 186-2013 sung

Verfassung des Kantons Bern (Änderung) Revisionsbedarf ... fileEinschätzung der SAK einverstanden, dass in den anderen Bereichen, in denen die parlamentarischen Initiativen 185-2013

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Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen

Commission des institutions politiques et des relations extérieures

Verfassung des Kantons Bern (Änderung)

Revisionsbedarf aufgrund der parlamentarischen Initiativen 185-

Auswertung der Vernehmlassung18. April 2016 – 15. Juli 2016

2015.PARL.290-39

Stand: 10.10.2016

Verfassung des Kantons Bern (Änderung)

Revisionsbedarf aufgrund der parlamenta--2013 und 186-2013

Auswertung der Vernehmlassung

Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne

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1 Zusammenfassung

Eingegangen sind 30 Vernehmlassungsantworten: 7 Behörden, 8 Parteien, 2 Interessenverbände, 10 Gemeinden, 1 Regionalkonferenz und 2 Kirchen gaben eine Stellungnahme ab. 11 der 30 Teilnehmer verzichteten auf Bemerkungen, womit 19 inhaltliche Stellungnahmen vorliegen.

Vernehmlassungsvorlage der SAK Zustimmende Vernehmlassungsteilnehmer

Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse von Regierungsrat, Grossem Rat und Volk

Behörden: Regierungsrat, Justizleitung, Regierungsstatthalter/innen, CJB, CAF

Parteien: SP, FDP, BDP, EVP, EDU

Verbände: Berner KMU, Handels- und Industrieverein

Gemeinden: Thun, Langenthal, Lyss, Muri

Kirchen: Kirchgemeindeverband

Anpassung der Bestimmung zu Parlamentsdiensten und Staatskanzlei

Behörden: Regierungsrat, Justizleitung, Regierungsstatthalter/innen, CJB, CAF

Parteien: SP, FDP, Grüne, BDP, EVP, EDU

Verbände: Berner KMU, Handels- und Industrieverein

Gemeinden: Thun, Langenthal, Lyss

Kirchen: Kirchgemeindeverband

Verzicht auf Änderungen in weiteren Bereichen der Kantonsverfassung gemäss Vorschlägen der parlamentari-schen Initiativen 185-2013 und 186-2013

Behörden: Regierungsrat, Justizleitung, Regierungsstatthalter/innen, CJB, CAF

Parteien: BDP, EVP, EDU

Gemeinden: Thun, Langenthal, Lyss

Kirchen: Kirchgemeindeverband

Die Vorschläge der SAK erhalten in der Vernehmlassung breite Zustimmung. Jeweils 17 der 19 inhaltlich Stellung nehmenden Teilnehmer sind mit der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse von Regierungsrat, Grossem Rat und Volk sowie der neuen Bestimmung zu den Parlamentsdiensten und zur Staatskanzlei einverstanden. Insbesondere der Regierungsrat, die Justizleitung und 5 Parteien unterstützen ausdrücklich die Verdoppelung der Ausga-benbefugnisse, während die Bestimmung zu den Parlamentsdiensten und zur Staatskanzlei insbesondere bei Regierungsrat, Justizleitung und 6 Par-teien Zustimmung findet. Im Weiteren sind 12 der 19 inhaltlich Stellung nehmenden Teilnehmer, darunter der Regierungsrat und 3 Parteien, mit der Einschätzung der SAK einverstanden, dass in den anderen Bereichen, in denen die parlamentarischen Initiativen 185-2013 und 186-2013 noch Hand-lungsbedarf ausgemacht hatten, kein solcher besteht.

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Im Weiteren werden folgende Änderungen an der Vorlage beantragt, die jedoch immer nur von einem einzigen Vernehmlassungsteilnehmer genannt werden:

Änderungsantrag Vernehmlassungsteilnehmer

Ausgabenbefugnisse nur des Regierungsrates moderat erhöhen Grüne

Ausgabenbefugnisse der Direktionen ebenfalls verdoppeln CJB

Verordnungsveto prüfen SVP

Volksvorschlag umbenennen in «Gegenvorschlag von Stimmberechtigten» SP

Volksvorschlag abschaffen FDP, Handels- und Industrieverein

Eventualantrag so anpassen, dass er den Volksvorschlag nicht mehr ausschliesst Grüne

Eventualantrag so anpassen, dass er ein qualifiziertes Mehr im Grossen Rat voraussetzt Grüne

Der vorgeschlagene Verzicht auf Änderungen bei den gebundenen Ausgaben, bei der Mitwirkung des Grossen Rates auf Voranschlag / Aufgaben- und Finanzplan, der Mitwirkung des Grossen Rates bei Desinvestitionen und den Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen ist somit unbestritten.

Allerdings stellen 6 Parteien (SVP, FDP, Grüne, BDP, EVP und EDU), die beiden teilnehmenden Interessenverbände und die Stadt Thun in Frage, ob die in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellten Änderungen eine Verfassungsrevision mit zugehöriger obligatorischer Volksabstimmung im jetzi-gen Zeitpunkt rechtfertigen. Es wird vorgeschlagen, die Änderungen erst an die Hand zu nehmen, wenn die Verfassung aus anderen Gründen ohnehin geändert werden muss.

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2 Übersicht: Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmenden (Zustimmung / Ablehnung, Anträge)

Teilnehmer Grundsätzliche Haltung

1. B

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örd

en

Regierungsrat - Der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird zugestimmt.

- Der Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird zugestimmt.

- Der Fokus auf die beiden vorgeschlagenen Änderungen wird begrüsst.

Justizleitung - Die vorgesehenen Änderungen werden begrüsst; insoweit keine Bemerkungen.

- Es wäre sach- und stufengerecht, wenn der Justizleitung auch in Zukunft dieselben Ausgabenbefugnisse wie dem

Regierungsrat zukommen würden. Es sei vorstellbar, dass Art. 18 Abs. 2 GSOG im Zuge der Änderung von Art. 89 KV

angepasst würde.

- Weder die Justizleitung noch die Stabstelle für Ressourcen würden in der KV erwähnt. Es wird vorgeschlagen, nach

Abschluss der Evaluation zur Umsetzung der Justizreform 2 eine Ergänzung der verfassungsmässigen Verankerung

der Justiz zu prüfen.

- Art. 99 KV wiederspiegle nicht mehr die aktuelle Organisation der Strafgerichtsbarkeit. Eine Anpassung dieser Norm,

idealerweise im Rahmen der laufenden Verfassungsänderung, sei wünschenswert.

Verwaltungsgericht Keine Bemerkungen aus rechtlicher Sicht (zu politischen und fachlichen Fragen äussert sich das Verwaltungsgericht nicht).

Finanzkontrolle Verweis auf Stellungnahme FK an SAK vom 28.05.2015, keine weiteren Bemerkungen.

Regierungsstatthalter/-innen

(Geschäftsleitung)

Die Vorlage wird vollumfänglich unterstützt.

Conseil du Jura bernois (CJB) - Die Verdoppelung der Ausgabenkompetenzen wird unterstützt.

- Es wird vorgeschlagen, die Ausgabenkompetenzen der Direktionen ebenfalls zu verdoppeln.

- Der Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird zugestimmt.

- Der Verzicht auf das Verordnungsveto und Änderungen bei Volksvorschlag / Eventualantrag wird begrüsst.

Conseil des affaires francophones du

district bilingue de Bienne (CAF)

- Die Vorlage wird begrüsst.

- Der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird zugestimmt.

- Weitere Aspekte der Revision werden ohne Kommentar zur Kenntnis genommen.

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Teilnehmer Grundsätzliche Haltung 2. P

art

eie

n

SVP - Bezüglich Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse des Regierungsrats würden sich aufgrund von Erfahrungen der

Vergangenheit Fragezeichen stellen. Eine Änderung sei nicht dringlich.

- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei sei weder zwingend noch dringlich.

- Das Verordnungsveto sei zu prüfen.

- Es wird vorgeschlagen, allfällige Änderungen erst an die Hand zu nehmen, wenn die Verfassung aus anderen Gründen

ohnehin geändert werden muss.

SP - Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird unterstützt.

- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird unterstützt.

- Es wird vorgeschlagen, den Volksvorschlag in «Gegenvorschlag von Stimmberechtigten» umzubenennen.

- Der Verzicht auf Änderungen bei gebundenen Ausgaben, Mitwirkung GR auf VA/AFP, Mitwirkung GR bei Desinvestiti-

onen, Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen und Verordnungsveto wird unterstützt.

FDP - Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird begrüsst.

- Der Verzicht auf Änderungen bei gebundenen Ausgaben, Mitwirkung GR auf VA/AFP, Mitwirkung GR bei Desinvestiti-

onen, Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen und Verordnungsveto wird unterstützt.

- Es wird beantragt, den Volksvorschlag aus der Verfassung zu streichen.

- Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht derart dringend erachtet, als dass sie in einer eigenen Vorlage zu

Abstimmung gebracht werden müssten. In diesem Sinne wir eine Änderung der Verfassung zum jetzigen Zeitpunkt ab-

gelehnt.

Grüne - Die vorgeschlagene Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird abgelehnt, insbesondere die Erhöhung der Grenz-

werte beim fakultativen Referendum. Eine moderate Erhöhung der Kompetenzen des Regierungsrats könnte in Be-

tracht gezogen werden, solange die Grenzwerte beim Referendum bestehen blieben.

- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird unterstützt.

- Es stelle sich die Frage, ob die vorgeschlagenen Änderungen eine Volksabstimmung rechtfertigten.

- Es wird beantragt, die Kantonsverfassung so zu ändern, dass zur gleichen Vorlage sowohl ein Eventualantrag als auch

ein Volksvorschlag zulässig ist und der Eventualantrag ein qualifiziertes Mehr im Grossen Rat voraussetzt.

BDP - Der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird zugestimmt.

- Die Abbildung der Kompetenzzuteilung von Parlamentsdiensten und Staatskanzlei sei die logische Konsequenz aus

der Parlamentsrechtsrevision.

- Eine verbesserte Information des GR zu Desinvestitionen sei wünschenswert, bedürfe aber keiner Verfassungsände-

rung.

- Der Verzicht auf Änderungen bei gebundenen Ausgaben, Mitwirkung GR auf VA/AFP, Mitwirkung GR bei Desinvestiti-

onen, Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen und Verordnungsveto sowie bei Volksvorschlag, Eventualantrag

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Teilnehmer Grundsätzliche Haltung

und Stichfrage wird unterstützt.

- Es stelle sich die Frage, wie wichtig und dringlich die vorgeschlagenen Änderungen seien, um einen aufwändigen Pro-

zess inkl. obligatorischer Volksabstimmung anzugehen.

EVP - Die Einschätzungen der SAK würden im Wesentlichen geteilt: allfälliger Revisionsbedarf bestehe bei den Ausgabenbe-

fugnissen und den Bestimmungen zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei.

- Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird unterstützt.

- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird unterstützt.

- Der Verzicht auf Änderungen bei gebundenen Ausgaben, Mitwirkung GR auf VA/AFP, Mitwirkung GR bei Desinvestiti-

onen, Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen und Verordnungsveto sowie bei Volksvorschlag, Eventualantrag

und Stichfrage wird unterstützt.

- Es stelle sich die Frage, ob die vorgeschlagenen Änderungen eine Volksabstimmung rechtfertigten, da sie weder drin-

gend noch materiell von entscheidender Bedeutung seien. Falls die Vorlage auf die beiden Änderungen beschränkt

bleiben sollte, werde beliebt gemacht, auf eine Revision zu verzichten und sie vorzunehmen, wenn ohnehin eine Revi-

sion anstehen würde.

glp Verzicht auf Stellungnahme.

EDU - Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der SAK zur Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse, der Verankerung der

Parlamentsdienste und Beibehaltung von Volksvorschlag und Eventualantrag seien nachvollziehbar. Die Ansicht der

SAK werde geteilt, dass in zwei Bereichen grundsätzlicher Revisionsbedarf bestehe.

- Es wird empfohlen, zum heutigen Zeitpunkt auf eine Weiterbearbeitung der Vorlage zu verzichten, denn es sei unver-

hältnismässig, wegen zwei weder inhaltlich noch zeitlich dringenden Änderungen den aufwändigen Prozess inkl. obli-

gatorischer Volksabstimmung durchzuführen. Dieser Aufwand solle erst betrieben werden, wenn sich weiterer Hand-

lungsbedarf abzeichne.

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Teilnehmer Grundsätzliche Haltung 3. In

tere

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ve

rbän

de

Berner KMU – Verband der kleinen

und mittleren Unternehmen im Kan-

ton Bern

- Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird unterstützt.

- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird unterstützt.

- Die Änderungen bei Ausgabenbefugnissen und Parlamentsdiensten / Staatskanzlei seien weder wichtig noch drin-

gend; es wird empfohlen, die Vorlage nicht weiter zu bearbeiten.

- Bei umfangreichen Devestitionen sei die Einholung einer politischen Legitimation durch das Parlament wünschenswert.

- Die Bilanz zu Volksvorschlag und Eventualantrag sei durchzogen; der Volksvorschlag sei nicht unproblematisch, weil

partikuläres Interesse einer Bevölkerungsgruppe einfacher und schneller umgesetzt werden könne; der Eventualantrag

müsse unbedingt bestehen bleiben, damit das Parlament von sich aus eine Alternative vorlegen und ggf. mehrere

Volksvorschläge ausschliessen könne.

- Der Verzicht auf Änderungen bei den gebundenen Ausgaben wird unterstützt, aber die Praxis im Umgang mit gebun-

denen Ausgaben sei entsprechend der Forderung der Finanzkommission zu verbessern.

- Der Verzicht auf Änderungen bei der Mitwirkung GR bei VA/AFP und den Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen

sowie der Verzicht auf das Verordnungsveto wird unterstützt.

Handels- und Industrieverein des

Kantons Bern

- Der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird zugestimmt.

- Der Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird zugestimmt.

- Eine Volksabstimmung allein über die beiden beantragten Änderungen sei nicht gerechtfertigt.

- Der Eventualantrag habe sich nicht bewährt, seine Beibehaltung sei kein Muss.

- Der Volksvorschlag sei abzuschaffen, da die negativen Folgen überwiegten.

- Keine Bemerkungen zu den Anträgen SAK betr. Mitwirkung GR bei VA/AFP und Desinvestitionen, Verordnungsveto

und Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen.

4. G

em

ein

den

Verband Bernischer Gemeinden Keine Bemerkungen, weil die Vorlage keine Relevanz für die Gemeinden habe.

Regionalkonferenz Oberland-Ost Verzicht auf Stellungnahme, da keine Kernaufgaben der Regionalkonferenz betroffen seien.

Stadt Bern Verzicht auf inhaltliche Stellungnahme.

Stadt Thun - Grundsätzliches Einverständnis mit Vorschlägen der SAK

- Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird als nachvollziehbar, aber nicht dringlich beurteilt.

- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird als weder zwingend noch dringend beurteilt.

- Der Verzicht auf Änderungen bei Volksvorschlag und Eventualantrag wird begrüsst.

- Es sei fraglich, ob die Verfassungsänderung mangels eindeutigen Handlungsbedarfs nicht erst dann erfolgen soll,

wenn die Verfassung aus anderen, zwingenden Gründen geändert werden muss.

Stadt Langenthal Zustimmende Kenntnisnahme, Verzicht auf weitere Stellungnahme.

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Teilnehmer Grundsätzliche Haltung

Gemeinde Lyss Vollumfängliche Unterstützung der Vorlage.

Gemeinde Münsingen Verzicht auf Vernehmlassungseingabe, weil die Änderungen keine unmittelbare Relevanz für Gemeinden hätten.

Gemeinde Muri - Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird begrüsst.

- Verzicht auf formelle Vernehmlassungseingabe, weil die Revision keine direkten Auswirkungen auf Gemeinden habe.

Gemeinde Ostermundigen Keine Bemerkungen oder Eingaben.

Gemeinde Worb Verzicht auf inhaltliche Stellungnahme, weil die Vorlage keine direkten Auswirkungen auf Gemeinde habe.

Gemeinde Zollikofen Keine Bemerkungen.

5. K

irch

en

Kirchgemeindeverband des Kantons

Bern (kgv | adp)

- Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse sei inhaltlich gerechtfertigt.

- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei sei inhaltlich gerechtfertigt.

- Die Beschränkung auf die beiden vorgeschlagenen Änderungen wird für angebracht gehalten.

Römisch-katholische Landeskirche

des Kantons Bern (Synodalrat)

Keine Änderungs- oder Ergänzungswünsche.

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3 Wesentlicher Gehalt der Vernehmlassungsantworten

3.1 Behörden

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

Regierungsrat Der Regierungsrat begrüsse es, dass die SAK eine schlanke Vorlage präsentie-

re, die sich auf zwei Änderungen fokussiere.

Der Regierungsrat schliesse sich der Schlussfolgerung der SAK an, wonach die

seit 1993 geltenden Schwellenwerte der Ausgabenkompetenzen des Volkes,

des Grossen Rates und des Regierungsrates angesichts der Grösse des Fi-

nanzhaushalts überholt seien. Er stimme der vorgeschlagenen Verdoppelung

zu.

Der Regierungsrat stimme auch dem Vorschlag zu, die Parlamentsdienste in

der KV zu nenne und festzuhalten, dass die Staatskanzlei die allgemeine

Stabsstelle des Regierungsrates sei. Er begrüsse, dass im Vortrag zu Art. 83a

KV ausdrücklich erwähnt werde, es solle keine unnötige Parallelverwaltung für

den Grossen Rat aufgebaut werden; der Grosse Rat solle auch vom Fachwissen

der Verwaltung profitieren können.

Keine Bemerkungen.

Justizleitung Die Justizleitung begrüsse die vorgesehenen Verfassungsänderungen und habe

insoweit keine Bemerkungen. Allerdings werde die Vorlage zum Anlass genom-

men, um die Frage der verfassungsrechtlichen Verankerung der Gerichtsbehör-

den und der Staatsanwaltschaft zu thematisieren.

Nach dem geltenden GSOG kämen dem Regierungsrat und der Justizleitung

dieselben Ausgabenbefugnisse zu. Es sei sach- und stufengerecht, wenn dies

auch in Zukunft so bleibe. Die Justizleitung könne sich deshalb vorstellen, Arti-

kel 18 Absatz 2 GSOG im Zuge der Änderung von Art. 89 KV ebenfalls anzu-

passen.

Die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz sei im Zuge

der Justizreform 2 nicht in der KV verankert, sondern auf Gesetzesstufe geregelt

worden. Weder die Justizleitung noch die Stabsstelle für Ressourcen würden in

der KV erwähnt. Die laufende Evaluation zur Umsetzung der Justizreform 2 setz-

te sich auch mit der institutionellen Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der

Justiz auseinander. Es werde deshalb vorgeschlagen, nach Abschluss der Eva-

Die Frage der verfassungsrechtlichen Verankerung

von Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft ist

nicht Thema der Vorlage der SAK. Der Auftrag der SAK

besteht darin, die in den parlamentarischen Initiativen

185-2013 und 186-2013 aufgeworfenen Themen zu be-

arbeiten; Zweck war nie eine umfassende Revision der

Kantonsverfassung. Eine solche müsste von vornherein

breit angelegt werden. Zudem wurde im Rahmen der

Motion 172-2013 „Prüfung einer Revision der Kantonsver-

fassung“ (Wüthrich, SP) kein dringender Handlungs- bzw.

Revisionsbedarf in Bezug auf die Kantonsverfassung

ausgemacht, so dass der Grosse Rat die Motion in der

Januarsession 2014 auf Antrag des Regierungsrates

annahm und gleichzeitig abschrieb.

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Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

luation eine Ergänzung der verfassungsmässigen Verankerung der Justiz zu

prüfen. Denkbar sei etwa ein neuer Verfassungsartikel, der sich zum Grundsatz

der institutionellen Unabhängigkeit und Selbstverwaltung, zur Justizleitung und

Stabsstelle sowie zu den Ausgabenbefugnissen äussert. Das Anliegen erschei-

ne umso dringender, als mit der vorgesehenen Verfassungsänderung das Un-

gleichgewicht zwischen Justiz einerseits und Staatskanzlei und Parlaments-

diensten andererseits vergrössert werde.

Artikel 99 KV wiederspiegle nicht mehr die aktuelle Organisation der Strafge-

richtsbarkeit: Es gebe keine Kreisgerichte mehr und es bestehe nur noch ein

einziges Jugendgericht. Eine Anpassung der Norm, idealerweise im Rahmen der

laufenden Verfassungsänderung, sei wünschenswert.

CJB Der CJB unterstütze die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse. Er schlage

jedoch vor, die Kompetenzen der Direktionen ebenfalls zu verdoppeln.

Der CJB unterstütze den Vorschlag, kein Verordnungsveto einzuführen. Er sei

im Weiteren einverstanden mit der Verankerung der Parlamentsdienste in der

Verfassung und dem Vorschlag, bei Volksvorschlag und Eventualantrag keine

Änderungen vorzunehmen.

Anträge

- Auch die Ausgabenkompetenzen der Direktionen verdoppeln

Der Vorschlag, die Ausgabenbefugnisse der Direktio-

nen ebenfalls zu verdoppeln, betrifft nicht die Kantonsver-

fassung, sondern das FLG und ist somit nicht Thema

dieser Vorlage. Es liegt auf der Hand, dass eine Revision

der Kantonsverfassung Änderungen in der Gesetzgebung

nach sich ziehen würden (vorliegend z.B. Art. 78 FLG,

Art. 152 FLV und Art. 18 GSOG).

CAF Der CAF stimme dem Revisionsprojekt zu, insbesondere der Anpassung der

Ausgabenbefugnisse des Regierungsrates, des Grossen Rates und des Volks.

Die vorgesehene Verdoppelung wiederspiegle die aktuellen Gegebenheiten und

erlaube es dem CAF, seine politische Mitwirkung weiterhin unter guten Bedin-

gungen ausführen zu können.

Von den weiteren Revisionspunkten nehme der CAF ohne Kommentar Kenntnis,

da sie keinen spezifischen Bezug zum Bilinguismus und zu französischsprachi-

gen Angelegenheiten hätten.

Keine Bemerkungen.

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3.2 Parteien

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

SVP Grundsätzlich würden die Einschätzungen der SAK geteilt, wonach bei den Volks-

rechten und den parlamentarischen Instrumenten prinzipiell kein grosser Hand-

lungsbedarf bestehe. Insgesamt scheine fraglich, ob bei dieser Ausgangslage

überhaupt eine Volksabstimmung über eine Verfassungsänderung durchge-

führt werden sollte. Da aus Sicht der SVP kein eindeutiger Handlungsbedarf be-

stehe, werde vorgeschlagen, allfällige Änderungen erst an die Hand zu nehmen,

wenn die Verfassung aus anderen Gründen ohnehin geändert werden müsse.

Nach der SVP sei zu prüfen, ob das Verordnungsveto eingeführt werden sollte.

Bereits die Existenz eines solchen könnte dazu beitragen, dass der Regierungsrat

beim Entwurf beziehungsweise bei Änderungen von Verordnungen den Willen des

Gesetzgebers respektieren würde.

Fragezeichen stellten sich betreffend Erhöhung der Ausgabenkompetenzen für

den Regierungsrat. Erfahrungen aus der Vergangenheit (bspw. im Falle der Sub-

ventionen an das Spiezer Krankenheim Solina, die ohne Rechtsgrundlagen geflos-

sen seien) zeigten, dass ein genaues Hinschauen notwendig sei. Auch erscheine

diese Änderung nicht dringlich.

Eine Erwähnung der Parlamentsdienste in der Verfassung schliesslich würde

zwar die bereits gelebte Struktur abbilden, auch diese Änderung sei aber weder

zwingend noch dringlich und rechtfertige die Änderung der Verfassung und somit

die Durchführung einer Volksabstimmung nicht.

Anträge

- Einführung des Verordnungsvetos prüfen

Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht

dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob

sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat

Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-

nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,

dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt

auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.

Im Rahmen ihrer Arbeiten zur parlamentarischen Initiati-

ve 185-2013 hat die SAK vertieft geprüft, ob das Ver-

ordnungsveto eingeführt werden soll. Sie kam zum

Schluss, dass kein akuter Bedarf für eine verstärkte Mit-

wirkung des Grossen Rates bei der Verordnungsgebung

besteht. Dies einerseits, weil aus der jüngeren Vergan-

genheit kaum Fälle vorliegen, in denen sich die Verord-

nungen des Regierungsrates zu stark vom zugehörigen

Gesetz entfernten. Andererseits verfügt der Grosse Rat

bereits über ausreichende Einflussmöglichkeiten. Ers-

tens kann er auf klare Bestimmungen in den Gesetzen

achten, um den Interpretationsspielraum für die Verord-

nung einzuschränken. Weiter kann er über Motionen und

parlamentarische Initiativen Gesetzesänderungen an-

stossen, wenn eine Verordnung sich seiner Meinung

nach ausserhalb des von ihm gewollten gesetzlichen

Rahmens bewegt. Und schliesslich verfügen die Kom-

missionen über ein Konsultationsrecht zu Verordnungen,

von dem sie auch Gebrauch machen. Aus all diesen

Gründen lehnt die SAK die Einführung des Verord-

nungsvetos ab.

Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne

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Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

SP Die SP begrüsse, dass in folgenden Themenbereichen keine Änderungen vorge-

schlagen würden: Zuständigkeiten für gebundene Ausgaben, Mitwirkung Grosser

Rat bei Voranschlag und Aufgaben- und Finanzplan, Mitwirkung Grosser Rat

bei Desinvestitionen, Zuständigkeit bei Ausgaben in ausserordentlichen Lagen,

Verordnungsveto.

Die Erhöhung der Ausgabenbefugnisse für Regierungsrat und Grossen Rat wer-

de unterstützt. Die mit der Parlamentsrechtsrevision beschlossene Definition der

Gebundenheit von Ausgaben werde weiterhin als falsch erachtet. Weil sie jedoch

nicht zur Diskussion stehe, müssten die Aufgabenbefugnisse erhöht werden, um

den Grossen Rat von Kreditgeschäften zu entlasten.

Die SP unterstütze auch die Änderung bei den Parlamentsdiensten. Die vorge-

schlagene Verfassungsbestimmung solle nicht zu einer weitergehenden Aufgaben-

trennung von Staatskanzlei und Parlamentsdiensten führen, vielmehr solle die

jetzt gefundene Lösung weitergeführt werden. Somit solle die Staatskanzlei auch in

Zukunft Dienste für den Grossen Rat erbringen und der Staatsschreiber als Binde-

glied zwischen Grossem Rat und Regierungsrat amten.

Schliesslich schlage die SP vor, am Volksvorschlag festzuhalten, ihn jedoch in

«Gegenvorschlag von Stimmberechtigten» umzubenennen. Im Gesetz über die

Politischen Recht habe die damalige Kommission den Namen aufgrund der gelten-

den Verfassungsbestimmung nicht ändern können, so dass die erwähnte Bezeich-

nung als Ausweg in einer Klammerbemerkung ins Gesetz aufgenommen worden

sei.

Anträge

- «Volksvorschlag» umbenennen in «Gegenvorschlag von Stimmberechtigten»

Mit der Bezeichnung «Volksvorschlag» hat sich die

SAK vertieft auseinandergesetzt. Sie könnte ihres Erach-

tens in gewissem Masse irreführend sein, weil sie sugge-

riert, dass die Meinung des «Volks» in der Vorlage der

Behörden nicht berücksichtigt sei. Der Volksvorschlag

könnte also rein aufgrund seines populär klingenden

Namens Stimmen erhalten. Allerdings stellt die Umbe-

nennung eine eher oberflächliche Änderung dar. Aus

diesen Gründen lehnt die SAK eine Umbenennung des

Volksvorschlags ab.

FDP Die FDP.Die Liberalen begrüssten die vorgeschlagene Anpassung der geltenden

Schwellenwerte der Ausgabenkompetenzen für Regierungsrat, Grosser Rat und

Volk. Die Werte seien angesichts der gewachsenen Grösse des Finanzhaushalts

überholt. Der Revisionsbedarf werde aber nicht als derart dringend erachtet, dass

die Anpassung in eine eigene Vorlage gepackt werden müsste. In diesem Sinne

werde eine Änderung der Verfassung im jetzigen Zeitpunkt abgelehnt.

Die Schlussfolgerungen der SAK zu den weiteren in der parlamentarischen Initiati-

ve 185-2013 genannten Themen würden unterstützt.

Der Volksvorschlag stellt für die Stimmberechtigten ein

Instrument dar, mit dem sie ihren Willen sehr differen-

ziert ausdrücken können. Er ermöglicht eine Konzentra-

tion auf die umstrittenen Fragen einer Vorlage und ver-

hindert so die Ablehnung der gesamten Vorlage. Aller-

dings kann dies auch zu Inkongruenzen in der Gesetz-

gebung führen. Da der Volksvorschlag eine Varianten-

abstimmung nach sich zieht, verkompliziert sich durch

Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne

2015.PARL.290-39 13

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

Allerdings überzeugten die Schlussfolgerungen der SAK zur parlamentarischen

Initiative 186-2013 nicht. Die FDP stehe dem Volksvorschlag kritisch gegenüber.

Im Falle einer Verfassungsänderung müsste es gestrichen werden.

Anträge

- Volksvorschlag abschaffen

ihn das Abstimmungsverfahren. Genau dies hatte im

Kanton Zürich massgeblich zur Abschaffung des kon-

struktiven Referendums geführt. Heute kennt nur noch

der Kanton Nidwalden ein ähnliches Instrument – die

Abschaffung würde damit die verfügbaren Volksrechte

im Kanton Bern den meisten anderen Kantonen annä-

hern. Allerdings fehlt im Kanton Bern die Evidenz für die

möglichen Problematiken des Volksvorschlags: Bisher

kam es noch zu keinen komplizierten Variantenabstim-

mungen mit mehreren Volksvorschlägen. Und für eine

aktive Teilnahme der Stimmberechtigten an den demo-

kratischen Prozessen spielt auch die Stabilität der Volks-

rechte eine wichtige Rolle. Der Volksvorschlag ist im

Kanton Bern etabliert und wird genutzt. Somit ist seine

Abschaffung aus Sicht der SAK nicht angezeigt.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht

dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob

sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat

Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-

nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,

dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt

auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.

Grüne Die Grünen hätten die beiden parlamentarischen Initiativen 185-2013 und 186-

2013 im Grossen Rat abgelehnt, weshalb sie erleichtert seien, dass die meisten

damaligen Vorschläge nun durch die Kommission verworfen würden. Die Stoss-

richtung der parlamentarischen Initiativen, die Gewaltenteilung zwischen Legislati-

ve und Exekutive zu vermischen und zu verändern, lehnten die Grünen ab. So sei

es staatspolitisch fragwürdig, wenn der Grosse Rat auf die Leistungsseite des

Aufgaben- und Finanzplans Einfluss nähme. Bereits heute habe der Grosse Rat

wirkungsvolle Instrumente im Bereich der Finanzplanung, die im Rahmen der Par-

lamentsrechtsrevision verändert und ausgedehnt wurden.

Die Verankerung der Parlamentsdienste werde inhaltlich unterstützt. Es stelle sich

Nach Ansicht der SAK sind die seit 1993 geltenden

Schwellenwerte der Ausgabenbefugnisse von Regie-

rungsrat und Grossem Rat angesichts des kantonalen

Finanzhaushalts tief. Eine Verdoppelung würde zwar

tatsächlich dazu führen, dass gewisse Vorlagen der

Volksabstimmung nicht mehr zugänglich wären. Dies

würde die Volksrechte jedoch nicht übermässig be-

schneiden, weil es sich nur um einzelne Vorlagen han-

delt. Im Gegenzug würden mit der Verdoppelung der

Handlungsspielraum des Regierungsrats erhöht und das

Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne

2015.PARL.290-39 14

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

aber die Frage, ob dies zum heutigen Zeitpunkt eine Revision und Volksab-

stimmung rechtfertige.

Die Verdoppelung der Finanzkompetenzen für Regierungsrat und Grossen Rat

werde abgelehnt. Sie hätte zur Folge, dass das fakultative Referendum bei einma-

ligen Ausgaben erst ab 4 Mio. Franken und bei wiederkehrenden Ausgaben erst ab

800‘000 Franken möglich wäre. Der Kanton Bern habe zudem im Vergleich zu

anderen Kantonen für das Referendum bereits hohe Hürden (10‘000 Unterschriften

in 3 Monaten). Eine Erhöhung der Kompetenzen beim Regierungsrat könnte in

Frage kommen, z.B. für wiederkehrende Beiträge auf 300‘000 Franken. Aber auch

hier stelle sich die Frage, ob ein Handlungsdruck bestehe, der eine Revision mit

Volksabstimmung rechtfertigen würde.

Der Volksvorschlag sei ein wichtiger Beitrag in der demokratischen Meinungsbil-

dung und der Einflussnahme durch die Zivilgesellschaft. Auch der Eventualantrag

gehöre zu den Instrumenten mit höchstem Differenzierungsgrad. Allerdings habe

bereits mehrfach Missbrauch stattgefunden, indem der Eventualantrag einen

Volksvorschlag ausschliessen und allein zu diesem Zweck gestellt werden könne.

Daher sei zu prüfen, wie die Kantonsverfassung zu formulieren wäre, damit zur

gleichen Vorlage sowohl Eventualantrag als auch Volksvorschlag möglich wären.

Um das Missbrauchspotential zu beseitigen oder zu verkleinern, könnte für den

entsprechenden Beschluss des Grossen Rates ein qualifiziertes Mehr verlangt

werden. Damit könnte sichergestellt werden, dass ein Eventualantrag nicht einfach

von der gleichen Mehrheit beschlossen würde, die bereits die Hauptvorlage verab-

schiedete. Die Höhe des qualifizierten Mehr könnte in Anlehnung an bestehende

Regelungen festgelegt werden.

Anträge

- Es ist zu prüfen, wie die relevanten Artikel der Kantonsverfassung (insb. Art.

63) zu formulieren wären, damit zur gleichen Vorlage sowohl ein Eventualan-

trag als auch ein Volksvorschlag zulässig ist und damit der Eventualantrag

nicht mehr bloss zum Zweck verwendet werden kann, einen Volksvorschlag zu

verhindern.

- Es ist zu prüfen, ob auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe für den Beschluss

eines Eventualantrags durch den Grossen Rat ein qualifiziertes Mehr verlangt

Parlament entlastet, nachdem mit der Parlamentsrechts-

revision strengere Kriterien für gebundene Ausgaben

eingeführt wurden. Aus all diesen Gründen ist die SAK

der Überzeugung, dass die Schwellenwerte von Regie-

rungsrat, Grossem Rat und Volk anzupassen sind und

nicht nur jene des Regierungsrates.

Die Ausschlusswirkung des Eventualantrags gegenüber

dem Volksvorschlag verhindert komplizierte Abstimmun-

gen, in denen die Bürgerinnen und Bürger zwischen dem

Status Quo, der Hauptvorlage, einem Eventualantrag

und möglicherweise mehreren Volksvorschlagen ihre

bevorzugte Variante auswählen müssen. Kritisch zu

beurteilen wäre, wenn der Eventualantrag systematisch

verwendet würde, um bestimmten ausserparlamentari-

schen Gruppierungen oder Minderheiten eine Mitwirkung

über den Volksvorschlag zu verhindern. Dies konnte

nicht beobachtet werden, auch wenn der Eventualantrag

schon einzig dazu verabschiedet wurde, Volksvorschlä-

ge zu verhindern. Der Eventualantrag hat sich im Zu-

sammenspiel mit dem Volksvorschlag gut bewährt. Aus

all diesen Gründen lehnt die SAK eine Abschaffung der

Ausschlusswirkung ab.

Der Vorschlag, für den Eventualantrag ein qualifiziertes

Mehr im Grossen Rat zu verlangen, wurde in der SAK im

Hinblick auf die Vernehmlassung nicht diskutiert. Jedoch

wurde geprüft, ob auch eine Minderheit einen Eventual-

antrag verabschieden können sollte und ob bei Vorliegen

eines Eventualantrags eine obligatorische Volksabstim-

mung durchzuführen wäre. Für die Vernehmlassung

entschied sich die SAK jedoch, in diesem Bereich keine

Änderungen zu beantragen, da sich der Eventualantrag

insgesamt bewährt hat und auch im Zusammenspiel mit

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2015.PARL.290-39 15

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

werden soll, um dem Missbrauch des Eventualantrags zur blossen Verhinde-

rung eines Volksvorschlags vorzubeugen.

- Art. 89 Abs. 2 KV soll wie folgt lauten:

«Er beschliesst über

a. neue einmalige Ausgaben bis 1.5 Millionen Franken,

b. neue wiederkehrende Ausgaben bis 300'000 Franken.»

dem Volksvorschlag gut funktioniert. An dieser Einschät-

zung hält die SAK auch nach der Vernehmlassung fest.

Es wird in Frage gestellt, ob die vorgeschlagenen

Änderungen eine Volksabstimmung rechtfertigen.

Die SAK hat Verständnis für diese Einschätzung. Da

sehr viele Vernehmlassungsteilnehmer sie teilen, be-

schloss die SAK, dem Grossen Rat zu beantragen, im

jetzigen Zeitpunkt auf eine Verfassungsänderung zu

verzichten.

BDP Mit der Parlamentsrechtsrevision seien einige Inhalte der parlamentarischen Initia-

tiven aufgenommen und zum Teil umgesetzt worden. Der Einfluss des Grossen

Rates in finanziellen Bereichen sei bereits verstärkt worden. Die BDP gehe mit den

Vorschlägen der SAK weitgehend einig, stelle sich aber die Frage, wie wichtig

und dringlich diese Änderungen seien, um einen aufwändigen Prozess mit

obligatorischer Volksabstimmung anzugehen.

Die geltende, 20-jährige Rechtsgrundlage der Höhe der Ausgabenbefugnisse sei

überholt. Allgemeine Kostenerhöhungen und auch die allgemeine Teuerung seien

nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das Ausgabenvolumen des Kantons Bern

in dieser Zeitspanne ebenfalls fast um das Doppelte gestiegen. Die BDP stimme

deshalb der vorgeschlagenen Erhöhung der Ausgabenbefugnisse zu.

Aufgrund der Parlamentsrechtsrevision, welche auch betreffend Zuständigkeit der

gebundenen Ausgaben neue Bestimmungen einführte, bestehe kein wesentlicher

Handlungsbedarf und so lehne die BDP eine Änderung in diesem Bereich ab.

Der Verzicht auf Änderungen bezüglich Mitwirkung des Grossen Rates bei Voran-

schlag und Aufgaben- und Finanzplan werde unterstützt.

Die geltende Zuständigkeit bei den Desinvestitionen sei sinnvoll. Der Verhand-

lungsprozess solle nicht verzögert oder gebremst werden, denn der Regierungsrat

solle die Verhandlungen vorteilhaft für den Kanton Bern führen können. Eine ver-

besserte Information zu Händen des Grossen Rates sei wünschenswert, bedürfe

aber auch Sicht der BDP keiner Verfassungsänderung.

Ausserordentliche Lagen bedürften ausserordentliche Handlungsweisen. In ver-

gangenen Krisensituationen konnten die zuständigen Gremien gemäss geltendem

Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht

dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob

sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat

Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-

nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,

dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt

auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.

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2015.PARL.290-39 16

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Recht zweckmässig und ausreichend handeln. Eine Änderung der Verfassung

dränge sich nicht auf.

Die BDP gehe mit der Schlussfolgerung der SAK einig, dass bezüglich Verord-

nungsveto kein akuter Bedarf bestehe.

Nach der Parlamentsrechtsrevision sei die Abbildung der Kompetenzen von Par-

lamentsdiensten und Staatskanzlei in der Verfassung eine logische Konsequenz.

Volksvorschlag und Eventualantrag seien im Kanton etabliert. Der Volksvor-

schlag sei ein Instrument, welches der Stimmbürgerschaft eine Willensäusserung

ermögliche, nicht unterschätzt werden dürfe und zu unserem demokratischen Le-

ben gehöre. Zwar zeigten Studien, dass der Eventualantrag wenig bis kaum ange-

wendet werde. Aber deshalb eine Verfassungsänderung vorzunehmen, scheine

der BDP unnötig. Die Stichfrage innerhalb des Abstimmungsverfahrens sei immer

wieder Grund für Diskussionen. Allerdings handle es sich um ein bewährtes Sys-

tem, welches von fast allen Kantonen angewandt werde. Es liege somit kein Grund

vor, im Kanton Bern hier eine Änderung vorzunehmen.

EVP Die EVP lehne eine Änderung der bestehenden und bewährten Bestimmungen

bezüglich Desinvestitionen ab. Die Entscheidkompetenz solle weiterhin beim

Regierungsrat bleiben. Eine verstärkte parlamentarische Mitwirkung würde die

Verhandlungsposition des Kantons nur unnötig schwächen. Sowohl die bei Ver-

kaufsverhandlungen übliche Vertraulichkeit als auch rasche Vertragsabschlüsse

wären ernsthaft gefährdet. Beides könnte sich negativ auf die Verkaufserlöse aus-

wirken.

Der Grosse Rat verfüge nach der Parlamentsrechtsrevision bereits über ausrei-

chende Einflussmöglichkeiten auf Voranschlag und Aufgaben- und Finanzplan.

Die EVP erachte eine noch stärkere Einflussnahme des Parlaments auf die Leis-

tungsseite als unnötig und wenig zielführend. Vielmehr solle der Planungsdialog

zwischen Regierung und Finanzkommission, der sich etabliert und bewährt habe,

weitergeführt werden.

Gerade in ausserordentlichen Lagen sei entscheidend, dass die Regierung rasch

und unbürokratisch handeln könne. Eine verstärkte Mitwirkung des Grossen Rates,

zum Beispiel in Form von Ausgabenbefugnissen bzw. einer Genehmigungskompe-

tenz für Ausgaben ab einer bestimmten Höhe, könnte die Handlungsfähigkeit und

Flexibilität des Regierungsrates unnötig einschränken und sich damit negativ auf

Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht

dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob

sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat

Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-

nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,

dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt

auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.

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eine sofortige und zweckmässige Schadensbehebung auswirken. Die EVP lehne

deshalb einen Ausbau der parlamentarischen Mitwirkungsrechte ab.

Ebenfalls ablehnend stehe die EVP einer verstärkten Mitwirkung des Grossen Ra-

tes bei der Verordnungsgebung gegenüber. Das mit der Parlamentsrechtsrevisi-

on neu eingeführte Konsultationsrecht der zuständigen Kommissionen sei ausrei-

chend. Die EVP erachte den Dialog zwischen Regierung und Kommissionen als

den zielführenderen Weg. Die Einführung eines Verordnungsvetos könnte zu un-

erwünschten Verzögerungen von Verfahren führen und auch die Ausführung von

Gesetzesbestimmungen behindern. Zudem würde es gerade für das Milizparla-

ment eine Überforderung darstellen, wenn es die zahlreichen Verordnungen künftig

alle auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüfen müsste.

Die EVP begrüsse es, dass mit der neuen Bestimmung die Parlamentsdienste als

wichtige Stabsstelle des Grossen Rates ausdrücklich in der Verfassung erwähnt

sowie gleichzeitig auch die aktuell bestehenden Aufgaben und Befugnisse der

Staatskanzlei neu abgebildet würden. Die offen gehaltene Formulierung lasse ge-

nügend Spielraum für Anpassungen an neue Gegebenheiten.

Die EVP sehe keinen Anlass für Anpassungen bei Volksvorschlag, Eventualan-

trag und Stichfrage. Dies umso mehr, als sich diese Rechte und Instrumente –

trotz gelegentlich auftretenden Unzulänglichkeiten (z.B. nicht oder widersprüchlich

zur Hauptfrage beantwortete Stichfrage) – gut etabliert hätten und sich auch aus

wissenschaftlicher Sicht keine Änderungen aufdrängten. Die Möglichkeit der

Stimmberechtigen, ihre Willensäusserung differenziert ausüben zu können, sei

höher zu gewichten, als die festgestellten Probleme bei den Variantenabstimmun-

gen. Ein Verzicht auf die Stichfrage sei wenig überzeugend. Dies würde die heute

bestehende differenzierte Meinungsäusserung allzu stark einschränken. Ebenfalls

keinen Anpassungsbedarf bestünde beim Eventualantrag. Auch wenn ein gewisses

Missbrauchspotential (Mittel der Parlamentsmehrheit zu Verhinderung von Volks-

vorschlägen) nicht von der Hand zu weisen sei, sei dieses Instrument vom Parla-

ment bisher nur wenig angewandt worden und habe insgesamt gut funktioniert. Es

habe sicherlich auch dazu beigetragen, dass bis jetzt nicht gleichzeitig mehrere

Volksvorschläge eingereicht worden seien.

Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob die beiden vorgeschlagenen Änderun-

gen eine Verfassungsrevision mit obligatorischer Volksabstimmung rechtfer-

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2015.PARL.290-39 18

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

tigten. Die Bestimmungen seien weder dringend noch materiell von entscheiden-

der Bedeutung. Falls die Revision auf diese beiden Punkte beschränkt bleiben

sollte, mache die EVP beliebt, auf eine Verfassungsrevision zu verzichten und die

Änderungen zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, wenn ohnehin eine Revision an-

stünde.

EDU Die Schlussfolgerungen der SAK, welche eine Verdoppelung der Ausgabenbe-

fugnisse, eine Verankerung der Parlamentsdienste und die Beibehaltung von

Volksvorschlag und Eventualantrag beinhalten, seien nachvollziehbar. Die EDU

teile die Ansicht der Kommission, wonach in zwei Bereichen grundsätzlich Revisi-

onsbedarf bestehe.

In einer Gesamtbetrachtung komme die EDU jedoch zum Schluss, dass es unver-

hältnismässig sei, wegen zwei, weder inhaltlich noch zeitlich dringenden

Änderungen den aufwändigen Prozess, welcher in einer obligatorischen

Volksabstimmung ende, durchzuführen. Dieser Aufwand sollte erst betrieben

werden, wenn sich weiterer Handlungsbedarf bei der Kantonsverfassung abzeich-

ne. So empfehle die Partei, zum heutigen Zeitpunkt auf eine Weiterbearbeitung der

Vorlage zu verzichten.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht

dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob

sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat

Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-

nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,

dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt

auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.

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3.3 Interessenverbände

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Berner KMU Der Leitende Ausschuss des Gewerbeverbands Berner KMU beurteile die vorge-

schlagenen Änderungen weder als wichtig noch dringend und empfehle an-

gesichts des aufwändigen Prozesses, auf eine Weiterbearbeitung der Vorlage

zu verzichten.

Der Verband teile die Einschätzung, dass die Aufgabenbefugnisse des Grossen

Rates und des Regierungsrates bei Gelegenheit erhöht werden könnten. Die gel-

tenden Schwellenwerte seien angesichts der Grösse des kantonalen Haushalts

überholt. Die Volksrechte würden durch eine Verdoppelung der Schwellenwerte

nicht übermässig beschnitten, da nur einzelne Vorlagen der Volksabstimmung

entzogen würden.

Eine Änderung bei den gebundenen Ausgaben sei abzulehnen. Angesichts der

mit der Parlamentsrechtsrevision eingeführten neuen Bestimmungen zur Gebun-

denheit von Ausgaben zeichne sich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ab.

Allerdings sei entsprechend der Forderung der Finanzkommission die Praxis im

Umgang mit gebundenen Ausgaben zu verbessern.

Da der Grosse Rat mit der Parlamentsrechtsrevision bereits ausreichende neue

Einflussmöglichkeiten auf Voranschlag und Aufgaben- und Finanzplan erhalten

habe, pflichte Berner KMU den Schlussfolgerungen der SAK in diesem Bereich zu.

Grössere Desinvestitionen könnten politisch erhebliche Bedeutung erlangen. Die

Frage, ob nicht ab einer bestimmten Höhe der Grosse Rat zuständig sein sollte, sei

daher legitim. Das Argument, dass bei Desinvestitionen im Zusammenhang mit der

Verhandlungsposition und eingereichten Offerten ein rasches Handeln notwendig

sei, um Geschäfte in vorteilhafter Weise abschliessen zu können, gelte nur für

laufende Verkaufsverhandlungen. Ob eine Desinvestition überhaupt in Erwägung

gezogen werden sollte, könnte der Grosse Rat ohne nachteilige Folgen beurteilen

und dabei beispielsweise auch einen Preisrahmen festlegen. Für umfangreichere

Devestitionen sei die Einholung einer politischen Legitimation durch das Parlament

wünschenswert.

Der Schlussfolgerung der SAK sei beizupflichten, dass die in der parlamentari-

schen Initiative vorgeschlagene Änderung im Bereich der ausserordentlichen

Lagen nicht weiterzuverfolgen seien. Krisensituationen verlangten nach raschem

Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht

dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob

sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat

Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-

nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,

dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt

auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.

Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne

2015.PARL.290-39 20

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

Handeln. Weder grundsätzliche Überlegungen und Vergleiche mit anderen Kanto-

nen und dem Bund noch die Erfahrungen der vergangenen Jahre liessen die

Schlussfolgerung zu, dass die geltenden Verfassungs- oder Gesetzesbestimmun-

gen angepasst werden müssten.

Berner KMU pflichte den Schlussfolgerungen der SAK bezüglich Verordnungsve-

to und Parlamentsdienste / Staatskanzlei bei.

Nach Ansicht von Berner KMU sei die Bilanz von Volksvorschlag und Eventual-

antrag durchzogen. Im Vergleich zur Volksinitiative könne mit einem Volksvor-

schlag sehr viel einfacher und schneller ein partikuläres Interesse einer Bevölke-

rungsgruppe eingebracht und sogleich umgesetzt werden. Das bei Volksinitiativen

übliche Prüfverfahren und Ausloten anderer politischer Möglichkeiten entfalle weit-

gehend, was nicht unproblematisch sei. Die Möglichkeit, dass das Parlament mit

einem Eventualantrag von sich aus eine Alternative vorlegt und damit das Ergreifen

von möglicherweise mehreren Volksvorschlägen ausschliesst, müsse unbedingt

bestehen bleiben. Es könne bisher nicht von einem eigentlichen Missbrauch des

Instruments gesprochen werden.

Handels- und In-

dustrieverein

Die Anpassung der seit über 20 Jahren geltenden Schwellenwerte der Ausgaben-

kompetenzen für Regierungsrat, Grosser Rat und Volk werde angesichts der

Grösse des kantonalen Finanzhaushalts grundsätzlich als angezeigt erachtet. Der

Verein stimme damit der Verdoppelung der Schwellenwerte zu.

Den vorgeschlagenen Bestimmungen zu Parlamentsdiensten und Staatskanzlei

werde zugestimmt. Allerdings rechtfertige sich eine Volksabstimmung allein

aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen nicht.

Bei den gebundenen Aufgaben sähe der Verein aufgrund der mit der Parlaments-

rechtsrevision eingeführten neuen Bestimmungen keinen Handlungsbedarf und

stimme somit dem Verzicht auf eine Änderung inhaltlich zu.

Der Verein vertrete die Auffassung, dass sich der Eventualantrag nicht bewährt

habe. Das Instrument werde höchst selten angewandt. Die Tatsache, dass sich bei

den entsprechenden Volksabstimmungen jedes Mal die Hauptvorlage durchgesetzt

habe, lasse die Notwendigkeit des Instruments mindestens fraglich erscheinen.

Hinzu komme, dass in allen drei Fällen, bei welchen ein Eventualantrag zur Ab-

stimmung gelangte, das Instrument einzig und allein aus taktischen Gründen dazu

gebraucht worden sei, allfällige Volksvorschläge zu verhindern. Zudem falle die

Der Eventualantrag gehört zu den etablierten Instru-

menten der Variantenabstimmung der kantonalen demo-

kratischen Systeme. Mit dem Eventualantrag kann eine

Vorlage durch eine ebenfalls ausgewogene Variante des

Parlaments ergänzt werden, welche den Fokus auf die

umstrittenen Passagen lenkt. So wird verhindert, dass

die gesamte Vorlage abgelehnt wird, und werden defini-

tive Entscheide rascher herbeigeführt. Die bisher seltene

Anwendung lässt auf einen umsichtigen Umgang des

Parlaments mit dem Instrument schliessen. Zwar ist nicht

von der Hand zu weisen, dass der Eventualantrag ein

gewisses Missbrauchspotential aufweist, weil er den

Volksvorschlag ausschliesst. Es ist auch bereits vorge-

kommen, dass ein Eventualantrag einzig mit diesem Ziel

verabschiedet wurde. Nach Meinung der SAK überwie-

gen aber die Vorteile und die Etablierung des Instru-

ments in vielen anderen Kantonen für seine Beibehal-

Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne

2015.PARL.290-39 21

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

erhebliche Zahl Leerstimmen bei der Stichfrage auf. Die Beibehaltung des Eventu-

alantrags sei mit Blick auf die Situation in anderen Kantonen kein Muss, da über

die Hälft der anderen Kantone über kein ähnliches Instrument verfügten.

Beim Volksvorschlag erscheine grundsätzlich positiv, dass er den Stimmberechti-

gen — und somit auch ausserparlamentarischen Gruppierungen und Minderheiten

— eine differenzierte Form der direktdemokratischen Mitwirkung ermögliche. Aller-

dings würden die negativen Folgen überwiegen: Die Ausgewogenheit der in parla-

mentarischer Diskussion erarbeiteten politischen Erlasse sei gefährdet. Die Kom-

promissfindung im Grossen Rat nehme im Hinblick auf die Unsicherheit eines

Volksvorschlags ab. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Qualität des Volksvor-

schlags angesichts der kurzen Referendumsfrist bzw. des hohen Zeitdrucks bei

dessen Ausarbeitung leide. Wie beim Eventualantrag komme es auch bei einem

Volksvorschlag zu einer erheblichen Verkomplizierung der Abstimmungsfragen.

Die Problematik sei noch höher einzuschätzen, weil theoretisch mehrere Volksvor-

schläge zum gleichen Thema zur Abstimmung gelangen könnten. Auch die Erfah-

rungen aus bisherigen Abstimmungen würden nicht für eine Beibehaltung spre-

chen, habe sich doch in allen drei Fällen, in denen Grossratsvorlage und Volksvor-

schlag in der Hauptfrage eine Mehrheit erzielten, ein widersprüchliches Resultat

bei der Stichfrage ergeben. Dies seien klare Indizien dafür, dass das Instrument

viele Stimmberechtigte überfordere bzw. eine gewisse Demokratiemüdigkeit zur

Folge habe, welche Stimmabstinenz bewirke. Die Abschaffung des Volksvor-

schlags im Kanton Bern würde im Resultat nur dazu führen, dass dieselben Mitwir-

kungsmöglichkeiten bestünden wie in praktisch allen anderen Kantonen. Insgesamt

plädiere der Verein aus all diesen Gründen für eine Abschaffung des Instruments.

Zu den weiteren Revisionsvorschlägen gäbe es keine Bemerkungen.

Anträge

- Volksvorschlag abschaffen

tung. Auch im Zusammenspiel mit dem Volksvorschlag

hat der Eventualantrag bisher letztlich gut funktioniert.

Wie der Eventualantrag bietet auch der Volksvorschlag

einen sehr hohen Grad der Differenzierung für die Wil-

lensäusserung der Stimmberechtigten. Er ermöglicht

eine Konzentration auf die umstrittenen Fragen einer

Vorlage und verhindert so die Ablehnung der gesamten

Vorlage. Allerdings kann dies auch zu Inkongruenzen in

der Gesetzgebung führen. Da der Volksvorschlag eine

Variantenabstimmung nach sich zieht, verkompliziert

sich durch ihn das Abstimmungsverfahren. Genau dies

hatte im Kanton Zürich massgeblich zur Abschaffung des

konstruktiven Referendums geführt. Heute kennt nur

noch der Kanton Nidwalden ein ähnliches Instrument –

die Abschaffung würde damit die verfügbaren Volksrech-

te im Kanton Bern den meisten anderen Kantonen annä-

hern. Allerdings fehlt im Kanton Bern die Evidenz für die

möglichen Problematiken des Volksvorschlags: Bisher

kam es noch zu keinen komplizierten Variantenabstim-

mungen mit mehreren Volksvorschlägen. Und für eine

aktive Teilnahme der Stimmberechtigten an den demo-

kratischen Prozessen spielt auch die Stabilität der Volks-

rechte eine wichtige Rolle. Der Volksvorschlag ist im

Kanton Bern etabliert und wird genutzt. Somit ist seine

Abschaffung aus Sicht der SAK nicht angezeigt.

Es wird in Frage gestellt, ob die vorgeschlagenen

Änderungen eine Volksabstimmung rechtfertigen.

Die SAK hat Verständnis für diese Einschätzung. Da

sehr viele Vernehmlassungsteilnehmer sie teilen, be-

schloss die SAK, dem Grossen Rat im jetzigen Zeitpunkt

Verzicht auf eine Verfassungsänderung zu beantragen.

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2015.PARL.290-39 22

3.4 Gemeinden und Regionalkonferenzen

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

Bern Auf die Stadt Bern hätten die vorgeschlagenen Änderungen höchstens insofern

eine indirekte Auswirkung, als die vorgeschlagene Erhöhung der Ausgabenkom-

petenzen zur Folge habe, dass weniger Vorlagen dem fakultativen Referendum

zugänglich wären. Dies könnte zu einer geringfügigen Abnahme von kantonalen

Abstimmungsgeschäften führen, womit sich auch der Aufwand der Stadt Bern bei

der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen verringern würde. Vor die-

sem Hintergrund verzichte der Gemeinderat auf eine inhaltliche Stellungnahme.

Keine Bemerkungen.

Thun Der Gemeinderat teile grundsätzlich die Einschätzungen der SAK. Begrüsst würde

insbesondere der Verzicht auf Änderungen bei Volksvorschlag und Eventualan-

trag. Das Erfordernis einer Modifikation scheine nicht gegeben, zumal die geprüf-

ten Änderungsmöglichkeiten teilweise erhebliche Nachteile aufwiesen.

Die Erhöhung der Ausgabenkompetenzen scheine nachvollziehbar, wenn auch

nicht dringlich.

Mit der Abbildung der Parlamentsdienste und der Änderung der Bestimmung zur

Staatskanzlei würde die aktuelle Situation genauer abgebildet, die Änderung sei

jedoch weder zwingend noch dringlich.

Insgesamt sei deshalb fraglich, ob überhaupt eine Verfassungsänderung vor-

genommen werden solle oder ob die geplanten Änderungen mangels eindeutigen

Handlungsbedarfs nicht erst dann erfolgen sollten, wenn die Verfassung aus ande-

ren, zwingenden Gründen ohnehin geändert werden müsse.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht

dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob

sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat

Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-

nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,

dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt

auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.

Lyss Der Gemeinderat könne die vorgeschlagenen Änderungen vollumfänglich unter-

stützen.

Keine Bemerkungen.

Muri Da die Verfassungsrevision keine direkten Auswirkungen für die Gemeinden habe,

werde auf eine formelle Vernehmlassungseingabe verzichtet.

Die angestrebte Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse werde begrüsst, da da-

durch Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen erzielt werden könnten. Zu

gegebener Zeit könnte sich die Revision positiv auf eine allfällige Anpassung der

kommunal geltenden Ausgabenkompetenzen (Gemeinderat / Grosser Gemeinderat

/ Stimmvolk) auswirken.

Keine Bemerkungen.

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2015.PARL.290-39 23

3.5 Kirchen

Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK

Kirchgemeinde-

verband

Die von der Kommission formal vorgenommene Beschränkung auf die Thematik

der Schwellenwerte gemäss Art. 62 und 89 KV und auf die Präzisierung bezüglich

Parlamentsdienste / Staatskanzlei werde als angebracht beurteilt. Die Verdoppe-

lung der Schwellenwerte und die vorgeschlagenen Art. 83a und 92 Abs. 2 KV wür-

den inhaltlich als gerechtfertigt erachtet.

Keine Bemerkungen.