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Der Grosse Rat des Kantons Bern
Le Grand Conseil du canton de Berne
Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen
Commission des institutions politiques et des relations extérieures
Verfassung des Kantons Bern (Änderung)
Revisionsbedarf aufgrund der parlamentarischen Initiativen 185-
Auswertung der Vernehmlassung18. April 2016 – 15. Juli 2016
2015.PARL.290-39
Stand: 10.10.2016
Verfassung des Kantons Bern (Änderung)
Revisionsbedarf aufgrund der parlamenta--2013 und 186-2013
Auswertung der Vernehmlassung
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 2
1 Zusammenfassung
Eingegangen sind 30 Vernehmlassungsantworten: 7 Behörden, 8 Parteien, 2 Interessenverbände, 10 Gemeinden, 1 Regionalkonferenz und 2 Kirchen gaben eine Stellungnahme ab. 11 der 30 Teilnehmer verzichteten auf Bemerkungen, womit 19 inhaltliche Stellungnahmen vorliegen.
Vernehmlassungsvorlage der SAK Zustimmende Vernehmlassungsteilnehmer
Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse von Regierungsrat, Grossem Rat und Volk
Behörden: Regierungsrat, Justizleitung, Regierungsstatthalter/innen, CJB, CAF
Parteien: SP, FDP, BDP, EVP, EDU
Verbände: Berner KMU, Handels- und Industrieverein
Gemeinden: Thun, Langenthal, Lyss, Muri
Kirchen: Kirchgemeindeverband
Anpassung der Bestimmung zu Parlamentsdiensten und Staatskanzlei
Behörden: Regierungsrat, Justizleitung, Regierungsstatthalter/innen, CJB, CAF
Parteien: SP, FDP, Grüne, BDP, EVP, EDU
Verbände: Berner KMU, Handels- und Industrieverein
Gemeinden: Thun, Langenthal, Lyss
Kirchen: Kirchgemeindeverband
Verzicht auf Änderungen in weiteren Bereichen der Kantonsverfassung gemäss Vorschlägen der parlamentari-schen Initiativen 185-2013 und 186-2013
Behörden: Regierungsrat, Justizleitung, Regierungsstatthalter/innen, CJB, CAF
Parteien: BDP, EVP, EDU
Gemeinden: Thun, Langenthal, Lyss
Kirchen: Kirchgemeindeverband
Die Vorschläge der SAK erhalten in der Vernehmlassung breite Zustimmung. Jeweils 17 der 19 inhaltlich Stellung nehmenden Teilnehmer sind mit der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse von Regierungsrat, Grossem Rat und Volk sowie der neuen Bestimmung zu den Parlamentsdiensten und zur Staatskanzlei einverstanden. Insbesondere der Regierungsrat, die Justizleitung und 5 Parteien unterstützen ausdrücklich die Verdoppelung der Ausga-benbefugnisse, während die Bestimmung zu den Parlamentsdiensten und zur Staatskanzlei insbesondere bei Regierungsrat, Justizleitung und 6 Par-teien Zustimmung findet. Im Weiteren sind 12 der 19 inhaltlich Stellung nehmenden Teilnehmer, darunter der Regierungsrat und 3 Parteien, mit der Einschätzung der SAK einverstanden, dass in den anderen Bereichen, in denen die parlamentarischen Initiativen 185-2013 und 186-2013 noch Hand-lungsbedarf ausgemacht hatten, kein solcher besteht.
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2015.PARL.290-39 3
Im Weiteren werden folgende Änderungen an der Vorlage beantragt, die jedoch immer nur von einem einzigen Vernehmlassungsteilnehmer genannt werden:
Änderungsantrag Vernehmlassungsteilnehmer
Ausgabenbefugnisse nur des Regierungsrates moderat erhöhen Grüne
Ausgabenbefugnisse der Direktionen ebenfalls verdoppeln CJB
Verordnungsveto prüfen SVP
Volksvorschlag umbenennen in «Gegenvorschlag von Stimmberechtigten» SP
Volksvorschlag abschaffen FDP, Handels- und Industrieverein
Eventualantrag so anpassen, dass er den Volksvorschlag nicht mehr ausschliesst Grüne
Eventualantrag so anpassen, dass er ein qualifiziertes Mehr im Grossen Rat voraussetzt Grüne
Der vorgeschlagene Verzicht auf Änderungen bei den gebundenen Ausgaben, bei der Mitwirkung des Grossen Rates auf Voranschlag / Aufgaben- und Finanzplan, der Mitwirkung des Grossen Rates bei Desinvestitionen und den Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen ist somit unbestritten.
Allerdings stellen 6 Parteien (SVP, FDP, Grüne, BDP, EVP und EDU), die beiden teilnehmenden Interessenverbände und die Stadt Thun in Frage, ob die in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellten Änderungen eine Verfassungsrevision mit zugehöriger obligatorischer Volksabstimmung im jetzi-gen Zeitpunkt rechtfertigen. Es wird vorgeschlagen, die Änderungen erst an die Hand zu nehmen, wenn die Verfassung aus anderen Gründen ohnehin geändert werden muss.
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2015.PARL.290-39 4
2 Übersicht: Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmenden (Zustimmung / Ablehnung, Anträge)
Teilnehmer Grundsätzliche Haltung
1. B
eh
örd
en
Regierungsrat - Der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird zugestimmt.
- Der Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird zugestimmt.
- Der Fokus auf die beiden vorgeschlagenen Änderungen wird begrüsst.
Justizleitung - Die vorgesehenen Änderungen werden begrüsst; insoweit keine Bemerkungen.
- Es wäre sach- und stufengerecht, wenn der Justizleitung auch in Zukunft dieselben Ausgabenbefugnisse wie dem
Regierungsrat zukommen würden. Es sei vorstellbar, dass Art. 18 Abs. 2 GSOG im Zuge der Änderung von Art. 89 KV
angepasst würde.
- Weder die Justizleitung noch die Stabstelle für Ressourcen würden in der KV erwähnt. Es wird vorgeschlagen, nach
Abschluss der Evaluation zur Umsetzung der Justizreform 2 eine Ergänzung der verfassungsmässigen Verankerung
der Justiz zu prüfen.
- Art. 99 KV wiederspiegle nicht mehr die aktuelle Organisation der Strafgerichtsbarkeit. Eine Anpassung dieser Norm,
idealerweise im Rahmen der laufenden Verfassungsänderung, sei wünschenswert.
Verwaltungsgericht Keine Bemerkungen aus rechtlicher Sicht (zu politischen und fachlichen Fragen äussert sich das Verwaltungsgericht nicht).
Finanzkontrolle Verweis auf Stellungnahme FK an SAK vom 28.05.2015, keine weiteren Bemerkungen.
Regierungsstatthalter/-innen
(Geschäftsleitung)
Die Vorlage wird vollumfänglich unterstützt.
Conseil du Jura bernois (CJB) - Die Verdoppelung der Ausgabenkompetenzen wird unterstützt.
- Es wird vorgeschlagen, die Ausgabenkompetenzen der Direktionen ebenfalls zu verdoppeln.
- Der Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird zugestimmt.
- Der Verzicht auf das Verordnungsveto und Änderungen bei Volksvorschlag / Eventualantrag wird begrüsst.
Conseil des affaires francophones du
district bilingue de Bienne (CAF)
- Die Vorlage wird begrüsst.
- Der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird zugestimmt.
- Weitere Aspekte der Revision werden ohne Kommentar zur Kenntnis genommen.
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 5
Teilnehmer Grundsätzliche Haltung 2. P
art
eie
n
SVP - Bezüglich Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse des Regierungsrats würden sich aufgrund von Erfahrungen der
Vergangenheit Fragezeichen stellen. Eine Änderung sei nicht dringlich.
- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei sei weder zwingend noch dringlich.
- Das Verordnungsveto sei zu prüfen.
- Es wird vorgeschlagen, allfällige Änderungen erst an die Hand zu nehmen, wenn die Verfassung aus anderen Gründen
ohnehin geändert werden muss.
SP - Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird unterstützt.
- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird unterstützt.
- Es wird vorgeschlagen, den Volksvorschlag in «Gegenvorschlag von Stimmberechtigten» umzubenennen.
- Der Verzicht auf Änderungen bei gebundenen Ausgaben, Mitwirkung GR auf VA/AFP, Mitwirkung GR bei Desinvestiti-
onen, Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen und Verordnungsveto wird unterstützt.
FDP - Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird begrüsst.
- Der Verzicht auf Änderungen bei gebundenen Ausgaben, Mitwirkung GR auf VA/AFP, Mitwirkung GR bei Desinvestiti-
onen, Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen und Verordnungsveto wird unterstützt.
- Es wird beantragt, den Volksvorschlag aus der Verfassung zu streichen.
- Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht derart dringend erachtet, als dass sie in einer eigenen Vorlage zu
Abstimmung gebracht werden müssten. In diesem Sinne wir eine Änderung der Verfassung zum jetzigen Zeitpunkt ab-
gelehnt.
Grüne - Die vorgeschlagene Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird abgelehnt, insbesondere die Erhöhung der Grenz-
werte beim fakultativen Referendum. Eine moderate Erhöhung der Kompetenzen des Regierungsrats könnte in Be-
tracht gezogen werden, solange die Grenzwerte beim Referendum bestehen blieben.
- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird unterstützt.
- Es stelle sich die Frage, ob die vorgeschlagenen Änderungen eine Volksabstimmung rechtfertigten.
- Es wird beantragt, die Kantonsverfassung so zu ändern, dass zur gleichen Vorlage sowohl ein Eventualantrag als auch
ein Volksvorschlag zulässig ist und der Eventualantrag ein qualifiziertes Mehr im Grossen Rat voraussetzt.
BDP - Der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird zugestimmt.
- Die Abbildung der Kompetenzzuteilung von Parlamentsdiensten und Staatskanzlei sei die logische Konsequenz aus
der Parlamentsrechtsrevision.
- Eine verbesserte Information des GR zu Desinvestitionen sei wünschenswert, bedürfe aber keiner Verfassungsände-
rung.
- Der Verzicht auf Änderungen bei gebundenen Ausgaben, Mitwirkung GR auf VA/AFP, Mitwirkung GR bei Desinvestiti-
onen, Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen und Verordnungsveto sowie bei Volksvorschlag, Eventualantrag
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 6
Teilnehmer Grundsätzliche Haltung
und Stichfrage wird unterstützt.
- Es stelle sich die Frage, wie wichtig und dringlich die vorgeschlagenen Änderungen seien, um einen aufwändigen Pro-
zess inkl. obligatorischer Volksabstimmung anzugehen.
EVP - Die Einschätzungen der SAK würden im Wesentlichen geteilt: allfälliger Revisionsbedarf bestehe bei den Ausgabenbe-
fugnissen und den Bestimmungen zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei.
- Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird unterstützt.
- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird unterstützt.
- Der Verzicht auf Änderungen bei gebundenen Ausgaben, Mitwirkung GR auf VA/AFP, Mitwirkung GR bei Desinvestiti-
onen, Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen und Verordnungsveto sowie bei Volksvorschlag, Eventualantrag
und Stichfrage wird unterstützt.
- Es stelle sich die Frage, ob die vorgeschlagenen Änderungen eine Volksabstimmung rechtfertigten, da sie weder drin-
gend noch materiell von entscheidender Bedeutung seien. Falls die Vorlage auf die beiden Änderungen beschränkt
bleiben sollte, werde beliebt gemacht, auf eine Revision zu verzichten und sie vorzunehmen, wenn ohnehin eine Revi-
sion anstehen würde.
glp Verzicht auf Stellungnahme.
EDU - Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der SAK zur Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse, der Verankerung der
Parlamentsdienste und Beibehaltung von Volksvorschlag und Eventualantrag seien nachvollziehbar. Die Ansicht der
SAK werde geteilt, dass in zwei Bereichen grundsätzlicher Revisionsbedarf bestehe.
- Es wird empfohlen, zum heutigen Zeitpunkt auf eine Weiterbearbeitung der Vorlage zu verzichten, denn es sei unver-
hältnismässig, wegen zwei weder inhaltlich noch zeitlich dringenden Änderungen den aufwändigen Prozess inkl. obli-
gatorischer Volksabstimmung durchzuführen. Dieser Aufwand solle erst betrieben werden, wenn sich weiterer Hand-
lungsbedarf abzeichne.
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Teilnehmer Grundsätzliche Haltung 3. In
tere
ss
en
ve
rbän
de
Berner KMU – Verband der kleinen
und mittleren Unternehmen im Kan-
ton Bern
- Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird unterstützt.
- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird unterstützt.
- Die Änderungen bei Ausgabenbefugnissen und Parlamentsdiensten / Staatskanzlei seien weder wichtig noch drin-
gend; es wird empfohlen, die Vorlage nicht weiter zu bearbeiten.
- Bei umfangreichen Devestitionen sei die Einholung einer politischen Legitimation durch das Parlament wünschenswert.
- Die Bilanz zu Volksvorschlag und Eventualantrag sei durchzogen; der Volksvorschlag sei nicht unproblematisch, weil
partikuläres Interesse einer Bevölkerungsgruppe einfacher und schneller umgesetzt werden könne; der Eventualantrag
müsse unbedingt bestehen bleiben, damit das Parlament von sich aus eine Alternative vorlegen und ggf. mehrere
Volksvorschläge ausschliessen könne.
- Der Verzicht auf Änderungen bei den gebundenen Ausgaben wird unterstützt, aber die Praxis im Umgang mit gebun-
denen Ausgaben sei entsprechend der Forderung der Finanzkommission zu verbessern.
- Der Verzicht auf Änderungen bei der Mitwirkung GR bei VA/AFP und den Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen
sowie der Verzicht auf das Verordnungsveto wird unterstützt.
Handels- und Industrieverein des
Kantons Bern
- Der Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird zugestimmt.
- Der Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird zugestimmt.
- Eine Volksabstimmung allein über die beiden beantragten Änderungen sei nicht gerechtfertigt.
- Der Eventualantrag habe sich nicht bewährt, seine Beibehaltung sei kein Muss.
- Der Volksvorschlag sei abzuschaffen, da die negativen Folgen überwiegten.
- Keine Bemerkungen zu den Anträgen SAK betr. Mitwirkung GR bei VA/AFP und Desinvestitionen, Verordnungsveto
und Zuständigkeiten in ausserordentlichen Lagen.
4. G
em
ein
den
Verband Bernischer Gemeinden Keine Bemerkungen, weil die Vorlage keine Relevanz für die Gemeinden habe.
Regionalkonferenz Oberland-Ost Verzicht auf Stellungnahme, da keine Kernaufgaben der Regionalkonferenz betroffen seien.
Stadt Bern Verzicht auf inhaltliche Stellungnahme.
Stadt Thun - Grundsätzliches Einverständnis mit Vorschlägen der SAK
- Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird als nachvollziehbar, aber nicht dringlich beurteilt.
- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei wird als weder zwingend noch dringend beurteilt.
- Der Verzicht auf Änderungen bei Volksvorschlag und Eventualantrag wird begrüsst.
- Es sei fraglich, ob die Verfassungsänderung mangels eindeutigen Handlungsbedarfs nicht erst dann erfolgen soll,
wenn die Verfassung aus anderen, zwingenden Gründen geändert werden muss.
Stadt Langenthal Zustimmende Kenntnisnahme, Verzicht auf weitere Stellungnahme.
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
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Teilnehmer Grundsätzliche Haltung
Gemeinde Lyss Vollumfängliche Unterstützung der Vorlage.
Gemeinde Münsingen Verzicht auf Vernehmlassungseingabe, weil die Änderungen keine unmittelbare Relevanz für Gemeinden hätten.
Gemeinde Muri - Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse wird begrüsst.
- Verzicht auf formelle Vernehmlassungseingabe, weil die Revision keine direkten Auswirkungen auf Gemeinden habe.
Gemeinde Ostermundigen Keine Bemerkungen oder Eingaben.
Gemeinde Worb Verzicht auf inhaltliche Stellungnahme, weil die Vorlage keine direkten Auswirkungen auf Gemeinde habe.
Gemeinde Zollikofen Keine Bemerkungen.
5. K
irch
en
Kirchgemeindeverband des Kantons
Bern (kgv | adp)
- Die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse sei inhaltlich gerechtfertigt.
- Die Bestimmung zu Parlamentsdiensten / Staatskanzlei sei inhaltlich gerechtfertigt.
- Die Beschränkung auf die beiden vorgeschlagenen Änderungen wird für angebracht gehalten.
Römisch-katholische Landeskirche
des Kantons Bern (Synodalrat)
Keine Änderungs- oder Ergänzungswünsche.
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3 Wesentlicher Gehalt der Vernehmlassungsantworten
3.1 Behörden
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
Regierungsrat Der Regierungsrat begrüsse es, dass die SAK eine schlanke Vorlage präsentie-
re, die sich auf zwei Änderungen fokussiere.
Der Regierungsrat schliesse sich der Schlussfolgerung der SAK an, wonach die
seit 1993 geltenden Schwellenwerte der Ausgabenkompetenzen des Volkes,
des Grossen Rates und des Regierungsrates angesichts der Grösse des Fi-
nanzhaushalts überholt seien. Er stimme der vorgeschlagenen Verdoppelung
zu.
Der Regierungsrat stimme auch dem Vorschlag zu, die Parlamentsdienste in
der KV zu nenne und festzuhalten, dass die Staatskanzlei die allgemeine
Stabsstelle des Regierungsrates sei. Er begrüsse, dass im Vortrag zu Art. 83a
KV ausdrücklich erwähnt werde, es solle keine unnötige Parallelverwaltung für
den Grossen Rat aufgebaut werden; der Grosse Rat solle auch vom Fachwissen
der Verwaltung profitieren können.
Keine Bemerkungen.
Justizleitung Die Justizleitung begrüsse die vorgesehenen Verfassungsänderungen und habe
insoweit keine Bemerkungen. Allerdings werde die Vorlage zum Anlass genom-
men, um die Frage der verfassungsrechtlichen Verankerung der Gerichtsbehör-
den und der Staatsanwaltschaft zu thematisieren.
Nach dem geltenden GSOG kämen dem Regierungsrat und der Justizleitung
dieselben Ausgabenbefugnisse zu. Es sei sach- und stufengerecht, wenn dies
auch in Zukunft so bleibe. Die Justizleitung könne sich deshalb vorstellen, Arti-
kel 18 Absatz 2 GSOG im Zuge der Änderung von Art. 89 KV ebenfalls anzu-
passen.
Die institutionelle Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz sei im Zuge
der Justizreform 2 nicht in der KV verankert, sondern auf Gesetzesstufe geregelt
worden. Weder die Justizleitung noch die Stabsstelle für Ressourcen würden in
der KV erwähnt. Die laufende Evaluation zur Umsetzung der Justizreform 2 setz-
te sich auch mit der institutionellen Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der
Justiz auseinander. Es werde deshalb vorgeschlagen, nach Abschluss der Eva-
Die Frage der verfassungsrechtlichen Verankerung
von Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft ist
nicht Thema der Vorlage der SAK. Der Auftrag der SAK
besteht darin, die in den parlamentarischen Initiativen
185-2013 und 186-2013 aufgeworfenen Themen zu be-
arbeiten; Zweck war nie eine umfassende Revision der
Kantonsverfassung. Eine solche müsste von vornherein
breit angelegt werden. Zudem wurde im Rahmen der
Motion 172-2013 „Prüfung einer Revision der Kantonsver-
fassung“ (Wüthrich, SP) kein dringender Handlungs- bzw.
Revisionsbedarf in Bezug auf die Kantonsverfassung
ausgemacht, so dass der Grosse Rat die Motion in der
Januarsession 2014 auf Antrag des Regierungsrates
annahm und gleichzeitig abschrieb.
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 10
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
luation eine Ergänzung der verfassungsmässigen Verankerung der Justiz zu
prüfen. Denkbar sei etwa ein neuer Verfassungsartikel, der sich zum Grundsatz
der institutionellen Unabhängigkeit und Selbstverwaltung, zur Justizleitung und
Stabsstelle sowie zu den Ausgabenbefugnissen äussert. Das Anliegen erschei-
ne umso dringender, als mit der vorgesehenen Verfassungsänderung das Un-
gleichgewicht zwischen Justiz einerseits und Staatskanzlei und Parlaments-
diensten andererseits vergrössert werde.
Artikel 99 KV wiederspiegle nicht mehr die aktuelle Organisation der Strafge-
richtsbarkeit: Es gebe keine Kreisgerichte mehr und es bestehe nur noch ein
einziges Jugendgericht. Eine Anpassung der Norm, idealerweise im Rahmen der
laufenden Verfassungsänderung, sei wünschenswert.
CJB Der CJB unterstütze die Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse. Er schlage
jedoch vor, die Kompetenzen der Direktionen ebenfalls zu verdoppeln.
Der CJB unterstütze den Vorschlag, kein Verordnungsveto einzuführen. Er sei
im Weiteren einverstanden mit der Verankerung der Parlamentsdienste in der
Verfassung und dem Vorschlag, bei Volksvorschlag und Eventualantrag keine
Änderungen vorzunehmen.
Anträge
- Auch die Ausgabenkompetenzen der Direktionen verdoppeln
Der Vorschlag, die Ausgabenbefugnisse der Direktio-
nen ebenfalls zu verdoppeln, betrifft nicht die Kantonsver-
fassung, sondern das FLG und ist somit nicht Thema
dieser Vorlage. Es liegt auf der Hand, dass eine Revision
der Kantonsverfassung Änderungen in der Gesetzgebung
nach sich ziehen würden (vorliegend z.B. Art. 78 FLG,
Art. 152 FLV und Art. 18 GSOG).
CAF Der CAF stimme dem Revisionsprojekt zu, insbesondere der Anpassung der
Ausgabenbefugnisse des Regierungsrates, des Grossen Rates und des Volks.
Die vorgesehene Verdoppelung wiederspiegle die aktuellen Gegebenheiten und
erlaube es dem CAF, seine politische Mitwirkung weiterhin unter guten Bedin-
gungen ausführen zu können.
Von den weiteren Revisionspunkten nehme der CAF ohne Kommentar Kenntnis,
da sie keinen spezifischen Bezug zum Bilinguismus und zu französischsprachi-
gen Angelegenheiten hätten.
Keine Bemerkungen.
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2015.PARL.290-39 11
3.2 Parteien
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
SVP Grundsätzlich würden die Einschätzungen der SAK geteilt, wonach bei den Volks-
rechten und den parlamentarischen Instrumenten prinzipiell kein grosser Hand-
lungsbedarf bestehe. Insgesamt scheine fraglich, ob bei dieser Ausgangslage
überhaupt eine Volksabstimmung über eine Verfassungsänderung durchge-
führt werden sollte. Da aus Sicht der SVP kein eindeutiger Handlungsbedarf be-
stehe, werde vorgeschlagen, allfällige Änderungen erst an die Hand zu nehmen,
wenn die Verfassung aus anderen Gründen ohnehin geändert werden müsse.
Nach der SVP sei zu prüfen, ob das Verordnungsveto eingeführt werden sollte.
Bereits die Existenz eines solchen könnte dazu beitragen, dass der Regierungsrat
beim Entwurf beziehungsweise bei Änderungen von Verordnungen den Willen des
Gesetzgebers respektieren würde.
Fragezeichen stellten sich betreffend Erhöhung der Ausgabenkompetenzen für
den Regierungsrat. Erfahrungen aus der Vergangenheit (bspw. im Falle der Sub-
ventionen an das Spiezer Krankenheim Solina, die ohne Rechtsgrundlagen geflos-
sen seien) zeigten, dass ein genaues Hinschauen notwendig sei. Auch erscheine
diese Änderung nicht dringlich.
Eine Erwähnung der Parlamentsdienste in der Verfassung schliesslich würde
zwar die bereits gelebte Struktur abbilden, auch diese Änderung sei aber weder
zwingend noch dringlich und rechtfertige die Änderung der Verfassung und somit
die Durchführung einer Volksabstimmung nicht.
Anträge
- Einführung des Verordnungsvetos prüfen
Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht
dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob
sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat
Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-
nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,
dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt
auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.
Im Rahmen ihrer Arbeiten zur parlamentarischen Initiati-
ve 185-2013 hat die SAK vertieft geprüft, ob das Ver-
ordnungsveto eingeführt werden soll. Sie kam zum
Schluss, dass kein akuter Bedarf für eine verstärkte Mit-
wirkung des Grossen Rates bei der Verordnungsgebung
besteht. Dies einerseits, weil aus der jüngeren Vergan-
genheit kaum Fälle vorliegen, in denen sich die Verord-
nungen des Regierungsrates zu stark vom zugehörigen
Gesetz entfernten. Andererseits verfügt der Grosse Rat
bereits über ausreichende Einflussmöglichkeiten. Ers-
tens kann er auf klare Bestimmungen in den Gesetzen
achten, um den Interpretationsspielraum für die Verord-
nung einzuschränken. Weiter kann er über Motionen und
parlamentarische Initiativen Gesetzesänderungen an-
stossen, wenn eine Verordnung sich seiner Meinung
nach ausserhalb des von ihm gewollten gesetzlichen
Rahmens bewegt. Und schliesslich verfügen die Kom-
missionen über ein Konsultationsrecht zu Verordnungen,
von dem sie auch Gebrauch machen. Aus all diesen
Gründen lehnt die SAK die Einführung des Verord-
nungsvetos ab.
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 12
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
SP Die SP begrüsse, dass in folgenden Themenbereichen keine Änderungen vorge-
schlagen würden: Zuständigkeiten für gebundene Ausgaben, Mitwirkung Grosser
Rat bei Voranschlag und Aufgaben- und Finanzplan, Mitwirkung Grosser Rat
bei Desinvestitionen, Zuständigkeit bei Ausgaben in ausserordentlichen Lagen,
Verordnungsveto.
Die Erhöhung der Ausgabenbefugnisse für Regierungsrat und Grossen Rat wer-
de unterstützt. Die mit der Parlamentsrechtsrevision beschlossene Definition der
Gebundenheit von Ausgaben werde weiterhin als falsch erachtet. Weil sie jedoch
nicht zur Diskussion stehe, müssten die Aufgabenbefugnisse erhöht werden, um
den Grossen Rat von Kreditgeschäften zu entlasten.
Die SP unterstütze auch die Änderung bei den Parlamentsdiensten. Die vorge-
schlagene Verfassungsbestimmung solle nicht zu einer weitergehenden Aufgaben-
trennung von Staatskanzlei und Parlamentsdiensten führen, vielmehr solle die
jetzt gefundene Lösung weitergeführt werden. Somit solle die Staatskanzlei auch in
Zukunft Dienste für den Grossen Rat erbringen und der Staatsschreiber als Binde-
glied zwischen Grossem Rat und Regierungsrat amten.
Schliesslich schlage die SP vor, am Volksvorschlag festzuhalten, ihn jedoch in
«Gegenvorschlag von Stimmberechtigten» umzubenennen. Im Gesetz über die
Politischen Recht habe die damalige Kommission den Namen aufgrund der gelten-
den Verfassungsbestimmung nicht ändern können, so dass die erwähnte Bezeich-
nung als Ausweg in einer Klammerbemerkung ins Gesetz aufgenommen worden
sei.
Anträge
- «Volksvorschlag» umbenennen in «Gegenvorschlag von Stimmberechtigten»
Mit der Bezeichnung «Volksvorschlag» hat sich die
SAK vertieft auseinandergesetzt. Sie könnte ihres Erach-
tens in gewissem Masse irreführend sein, weil sie sugge-
riert, dass die Meinung des «Volks» in der Vorlage der
Behörden nicht berücksichtigt sei. Der Volksvorschlag
könnte also rein aufgrund seines populär klingenden
Namens Stimmen erhalten. Allerdings stellt die Umbe-
nennung eine eher oberflächliche Änderung dar. Aus
diesen Gründen lehnt die SAK eine Umbenennung des
Volksvorschlags ab.
FDP Die FDP.Die Liberalen begrüssten die vorgeschlagene Anpassung der geltenden
Schwellenwerte der Ausgabenkompetenzen für Regierungsrat, Grosser Rat und
Volk. Die Werte seien angesichts der gewachsenen Grösse des Finanzhaushalts
überholt. Der Revisionsbedarf werde aber nicht als derart dringend erachtet, dass
die Anpassung in eine eigene Vorlage gepackt werden müsste. In diesem Sinne
werde eine Änderung der Verfassung im jetzigen Zeitpunkt abgelehnt.
Die Schlussfolgerungen der SAK zu den weiteren in der parlamentarischen Initiati-
ve 185-2013 genannten Themen würden unterstützt.
Der Volksvorschlag stellt für die Stimmberechtigten ein
Instrument dar, mit dem sie ihren Willen sehr differen-
ziert ausdrücken können. Er ermöglicht eine Konzentra-
tion auf die umstrittenen Fragen einer Vorlage und ver-
hindert so die Ablehnung der gesamten Vorlage. Aller-
dings kann dies auch zu Inkongruenzen in der Gesetz-
gebung führen. Da der Volksvorschlag eine Varianten-
abstimmung nach sich zieht, verkompliziert sich durch
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 13
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
Allerdings überzeugten die Schlussfolgerungen der SAK zur parlamentarischen
Initiative 186-2013 nicht. Die FDP stehe dem Volksvorschlag kritisch gegenüber.
Im Falle einer Verfassungsänderung müsste es gestrichen werden.
Anträge
- Volksvorschlag abschaffen
ihn das Abstimmungsverfahren. Genau dies hatte im
Kanton Zürich massgeblich zur Abschaffung des kon-
struktiven Referendums geführt. Heute kennt nur noch
der Kanton Nidwalden ein ähnliches Instrument – die
Abschaffung würde damit die verfügbaren Volksrechte
im Kanton Bern den meisten anderen Kantonen annä-
hern. Allerdings fehlt im Kanton Bern die Evidenz für die
möglichen Problematiken des Volksvorschlags: Bisher
kam es noch zu keinen komplizierten Variantenabstim-
mungen mit mehreren Volksvorschlägen. Und für eine
aktive Teilnahme der Stimmberechtigten an den demo-
kratischen Prozessen spielt auch die Stabilität der Volks-
rechte eine wichtige Rolle. Der Volksvorschlag ist im
Kanton Bern etabliert und wird genutzt. Somit ist seine
Abschaffung aus Sicht der SAK nicht angezeigt.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht
dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob
sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat
Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-
nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,
dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt
auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.
Grüne Die Grünen hätten die beiden parlamentarischen Initiativen 185-2013 und 186-
2013 im Grossen Rat abgelehnt, weshalb sie erleichtert seien, dass die meisten
damaligen Vorschläge nun durch die Kommission verworfen würden. Die Stoss-
richtung der parlamentarischen Initiativen, die Gewaltenteilung zwischen Legislati-
ve und Exekutive zu vermischen und zu verändern, lehnten die Grünen ab. So sei
es staatspolitisch fragwürdig, wenn der Grosse Rat auf die Leistungsseite des
Aufgaben- und Finanzplans Einfluss nähme. Bereits heute habe der Grosse Rat
wirkungsvolle Instrumente im Bereich der Finanzplanung, die im Rahmen der Par-
lamentsrechtsrevision verändert und ausgedehnt wurden.
Die Verankerung der Parlamentsdienste werde inhaltlich unterstützt. Es stelle sich
Nach Ansicht der SAK sind die seit 1993 geltenden
Schwellenwerte der Ausgabenbefugnisse von Regie-
rungsrat und Grossem Rat angesichts des kantonalen
Finanzhaushalts tief. Eine Verdoppelung würde zwar
tatsächlich dazu führen, dass gewisse Vorlagen der
Volksabstimmung nicht mehr zugänglich wären. Dies
würde die Volksrechte jedoch nicht übermässig be-
schneiden, weil es sich nur um einzelne Vorlagen han-
delt. Im Gegenzug würden mit der Verdoppelung der
Handlungsspielraum des Regierungsrats erhöht und das
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 14
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
aber die Frage, ob dies zum heutigen Zeitpunkt eine Revision und Volksab-
stimmung rechtfertige.
Die Verdoppelung der Finanzkompetenzen für Regierungsrat und Grossen Rat
werde abgelehnt. Sie hätte zur Folge, dass das fakultative Referendum bei einma-
ligen Ausgaben erst ab 4 Mio. Franken und bei wiederkehrenden Ausgaben erst ab
800‘000 Franken möglich wäre. Der Kanton Bern habe zudem im Vergleich zu
anderen Kantonen für das Referendum bereits hohe Hürden (10‘000 Unterschriften
in 3 Monaten). Eine Erhöhung der Kompetenzen beim Regierungsrat könnte in
Frage kommen, z.B. für wiederkehrende Beiträge auf 300‘000 Franken. Aber auch
hier stelle sich die Frage, ob ein Handlungsdruck bestehe, der eine Revision mit
Volksabstimmung rechtfertigen würde.
Der Volksvorschlag sei ein wichtiger Beitrag in der demokratischen Meinungsbil-
dung und der Einflussnahme durch die Zivilgesellschaft. Auch der Eventualantrag
gehöre zu den Instrumenten mit höchstem Differenzierungsgrad. Allerdings habe
bereits mehrfach Missbrauch stattgefunden, indem der Eventualantrag einen
Volksvorschlag ausschliessen und allein zu diesem Zweck gestellt werden könne.
Daher sei zu prüfen, wie die Kantonsverfassung zu formulieren wäre, damit zur
gleichen Vorlage sowohl Eventualantrag als auch Volksvorschlag möglich wären.
Um das Missbrauchspotential zu beseitigen oder zu verkleinern, könnte für den
entsprechenden Beschluss des Grossen Rates ein qualifiziertes Mehr verlangt
werden. Damit könnte sichergestellt werden, dass ein Eventualantrag nicht einfach
von der gleichen Mehrheit beschlossen würde, die bereits die Hauptvorlage verab-
schiedete. Die Höhe des qualifizierten Mehr könnte in Anlehnung an bestehende
Regelungen festgelegt werden.
Anträge
- Es ist zu prüfen, wie die relevanten Artikel der Kantonsverfassung (insb. Art.
63) zu formulieren wären, damit zur gleichen Vorlage sowohl ein Eventualan-
trag als auch ein Volksvorschlag zulässig ist und damit der Eventualantrag
nicht mehr bloss zum Zweck verwendet werden kann, einen Volksvorschlag zu
verhindern.
- Es ist zu prüfen, ob auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe für den Beschluss
eines Eventualantrags durch den Grossen Rat ein qualifiziertes Mehr verlangt
Parlament entlastet, nachdem mit der Parlamentsrechts-
revision strengere Kriterien für gebundene Ausgaben
eingeführt wurden. Aus all diesen Gründen ist die SAK
der Überzeugung, dass die Schwellenwerte von Regie-
rungsrat, Grossem Rat und Volk anzupassen sind und
nicht nur jene des Regierungsrates.
Die Ausschlusswirkung des Eventualantrags gegenüber
dem Volksvorschlag verhindert komplizierte Abstimmun-
gen, in denen die Bürgerinnen und Bürger zwischen dem
Status Quo, der Hauptvorlage, einem Eventualantrag
und möglicherweise mehreren Volksvorschlagen ihre
bevorzugte Variante auswählen müssen. Kritisch zu
beurteilen wäre, wenn der Eventualantrag systematisch
verwendet würde, um bestimmten ausserparlamentari-
schen Gruppierungen oder Minderheiten eine Mitwirkung
über den Volksvorschlag zu verhindern. Dies konnte
nicht beobachtet werden, auch wenn der Eventualantrag
schon einzig dazu verabschiedet wurde, Volksvorschlä-
ge zu verhindern. Der Eventualantrag hat sich im Zu-
sammenspiel mit dem Volksvorschlag gut bewährt. Aus
all diesen Gründen lehnt die SAK eine Abschaffung der
Ausschlusswirkung ab.
Der Vorschlag, für den Eventualantrag ein qualifiziertes
Mehr im Grossen Rat zu verlangen, wurde in der SAK im
Hinblick auf die Vernehmlassung nicht diskutiert. Jedoch
wurde geprüft, ob auch eine Minderheit einen Eventual-
antrag verabschieden können sollte und ob bei Vorliegen
eines Eventualantrags eine obligatorische Volksabstim-
mung durchzuführen wäre. Für die Vernehmlassung
entschied sich die SAK jedoch, in diesem Bereich keine
Änderungen zu beantragen, da sich der Eventualantrag
insgesamt bewährt hat und auch im Zusammenspiel mit
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 15
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
werden soll, um dem Missbrauch des Eventualantrags zur blossen Verhinde-
rung eines Volksvorschlags vorzubeugen.
- Art. 89 Abs. 2 KV soll wie folgt lauten:
«Er beschliesst über
a. neue einmalige Ausgaben bis 1.5 Millionen Franken,
b. neue wiederkehrende Ausgaben bis 300'000 Franken.»
dem Volksvorschlag gut funktioniert. An dieser Einschät-
zung hält die SAK auch nach der Vernehmlassung fest.
Es wird in Frage gestellt, ob die vorgeschlagenen
Änderungen eine Volksabstimmung rechtfertigen.
Die SAK hat Verständnis für diese Einschätzung. Da
sehr viele Vernehmlassungsteilnehmer sie teilen, be-
schloss die SAK, dem Grossen Rat zu beantragen, im
jetzigen Zeitpunkt auf eine Verfassungsänderung zu
verzichten.
BDP Mit der Parlamentsrechtsrevision seien einige Inhalte der parlamentarischen Initia-
tiven aufgenommen und zum Teil umgesetzt worden. Der Einfluss des Grossen
Rates in finanziellen Bereichen sei bereits verstärkt worden. Die BDP gehe mit den
Vorschlägen der SAK weitgehend einig, stelle sich aber die Frage, wie wichtig
und dringlich diese Änderungen seien, um einen aufwändigen Prozess mit
obligatorischer Volksabstimmung anzugehen.
Die geltende, 20-jährige Rechtsgrundlage der Höhe der Ausgabenbefugnisse sei
überholt. Allgemeine Kostenerhöhungen und auch die allgemeine Teuerung seien
nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das Ausgabenvolumen des Kantons Bern
in dieser Zeitspanne ebenfalls fast um das Doppelte gestiegen. Die BDP stimme
deshalb der vorgeschlagenen Erhöhung der Ausgabenbefugnisse zu.
Aufgrund der Parlamentsrechtsrevision, welche auch betreffend Zuständigkeit der
gebundenen Ausgaben neue Bestimmungen einführte, bestehe kein wesentlicher
Handlungsbedarf und so lehne die BDP eine Änderung in diesem Bereich ab.
Der Verzicht auf Änderungen bezüglich Mitwirkung des Grossen Rates bei Voran-
schlag und Aufgaben- und Finanzplan werde unterstützt.
Die geltende Zuständigkeit bei den Desinvestitionen sei sinnvoll. Der Verhand-
lungsprozess solle nicht verzögert oder gebremst werden, denn der Regierungsrat
solle die Verhandlungen vorteilhaft für den Kanton Bern führen können. Eine ver-
besserte Information zu Händen des Grossen Rates sei wünschenswert, bedürfe
aber auch Sicht der BDP keiner Verfassungsänderung.
Ausserordentliche Lagen bedürften ausserordentliche Handlungsweisen. In ver-
gangenen Krisensituationen konnten die zuständigen Gremien gemäss geltendem
Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht
dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob
sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat
Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-
nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,
dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt
auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.
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Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
Recht zweckmässig und ausreichend handeln. Eine Änderung der Verfassung
dränge sich nicht auf.
Die BDP gehe mit der Schlussfolgerung der SAK einig, dass bezüglich Verord-
nungsveto kein akuter Bedarf bestehe.
Nach der Parlamentsrechtsrevision sei die Abbildung der Kompetenzen von Par-
lamentsdiensten und Staatskanzlei in der Verfassung eine logische Konsequenz.
Volksvorschlag und Eventualantrag seien im Kanton etabliert. Der Volksvor-
schlag sei ein Instrument, welches der Stimmbürgerschaft eine Willensäusserung
ermögliche, nicht unterschätzt werden dürfe und zu unserem demokratischen Le-
ben gehöre. Zwar zeigten Studien, dass der Eventualantrag wenig bis kaum ange-
wendet werde. Aber deshalb eine Verfassungsänderung vorzunehmen, scheine
der BDP unnötig. Die Stichfrage innerhalb des Abstimmungsverfahrens sei immer
wieder Grund für Diskussionen. Allerdings handle es sich um ein bewährtes Sys-
tem, welches von fast allen Kantonen angewandt werde. Es liege somit kein Grund
vor, im Kanton Bern hier eine Änderung vorzunehmen.
EVP Die EVP lehne eine Änderung der bestehenden und bewährten Bestimmungen
bezüglich Desinvestitionen ab. Die Entscheidkompetenz solle weiterhin beim
Regierungsrat bleiben. Eine verstärkte parlamentarische Mitwirkung würde die
Verhandlungsposition des Kantons nur unnötig schwächen. Sowohl die bei Ver-
kaufsverhandlungen übliche Vertraulichkeit als auch rasche Vertragsabschlüsse
wären ernsthaft gefährdet. Beides könnte sich negativ auf die Verkaufserlöse aus-
wirken.
Der Grosse Rat verfüge nach der Parlamentsrechtsrevision bereits über ausrei-
chende Einflussmöglichkeiten auf Voranschlag und Aufgaben- und Finanzplan.
Die EVP erachte eine noch stärkere Einflussnahme des Parlaments auf die Leis-
tungsseite als unnötig und wenig zielführend. Vielmehr solle der Planungsdialog
zwischen Regierung und Finanzkommission, der sich etabliert und bewährt habe,
weitergeführt werden.
Gerade in ausserordentlichen Lagen sei entscheidend, dass die Regierung rasch
und unbürokratisch handeln könne. Eine verstärkte Mitwirkung des Grossen Rates,
zum Beispiel in Form von Ausgabenbefugnissen bzw. einer Genehmigungskompe-
tenz für Ausgaben ab einer bestimmten Höhe, könnte die Handlungsfähigkeit und
Flexibilität des Regierungsrates unnötig einschränken und sich damit negativ auf
Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht
dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob
sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat
Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-
nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,
dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt
auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.
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Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
eine sofortige und zweckmässige Schadensbehebung auswirken. Die EVP lehne
deshalb einen Ausbau der parlamentarischen Mitwirkungsrechte ab.
Ebenfalls ablehnend stehe die EVP einer verstärkten Mitwirkung des Grossen Ra-
tes bei der Verordnungsgebung gegenüber. Das mit der Parlamentsrechtsrevisi-
on neu eingeführte Konsultationsrecht der zuständigen Kommissionen sei ausrei-
chend. Die EVP erachte den Dialog zwischen Regierung und Kommissionen als
den zielführenderen Weg. Die Einführung eines Verordnungsvetos könnte zu un-
erwünschten Verzögerungen von Verfahren führen und auch die Ausführung von
Gesetzesbestimmungen behindern. Zudem würde es gerade für das Milizparla-
ment eine Überforderung darstellen, wenn es die zahlreichen Verordnungen künftig
alle auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüfen müsste.
Die EVP begrüsse es, dass mit der neuen Bestimmung die Parlamentsdienste als
wichtige Stabsstelle des Grossen Rates ausdrücklich in der Verfassung erwähnt
sowie gleichzeitig auch die aktuell bestehenden Aufgaben und Befugnisse der
Staatskanzlei neu abgebildet würden. Die offen gehaltene Formulierung lasse ge-
nügend Spielraum für Anpassungen an neue Gegebenheiten.
Die EVP sehe keinen Anlass für Anpassungen bei Volksvorschlag, Eventualan-
trag und Stichfrage. Dies umso mehr, als sich diese Rechte und Instrumente –
trotz gelegentlich auftretenden Unzulänglichkeiten (z.B. nicht oder widersprüchlich
zur Hauptfrage beantwortete Stichfrage) – gut etabliert hätten und sich auch aus
wissenschaftlicher Sicht keine Änderungen aufdrängten. Die Möglichkeit der
Stimmberechtigen, ihre Willensäusserung differenziert ausüben zu können, sei
höher zu gewichten, als die festgestellten Probleme bei den Variantenabstimmun-
gen. Ein Verzicht auf die Stichfrage sei wenig überzeugend. Dies würde die heute
bestehende differenzierte Meinungsäusserung allzu stark einschränken. Ebenfalls
keinen Anpassungsbedarf bestünde beim Eventualantrag. Auch wenn ein gewisses
Missbrauchspotential (Mittel der Parlamentsmehrheit zu Verhinderung von Volks-
vorschlägen) nicht von der Hand zu weisen sei, sei dieses Instrument vom Parla-
ment bisher nur wenig angewandt worden und habe insgesamt gut funktioniert. Es
habe sicherlich auch dazu beigetragen, dass bis jetzt nicht gleichzeitig mehrere
Volksvorschläge eingereicht worden seien.
Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob die beiden vorgeschlagenen Änderun-
gen eine Verfassungsrevision mit obligatorischer Volksabstimmung rechtfer-
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 18
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
tigten. Die Bestimmungen seien weder dringend noch materiell von entscheiden-
der Bedeutung. Falls die Revision auf diese beiden Punkte beschränkt bleiben
sollte, mache die EVP beliebt, auf eine Verfassungsrevision zu verzichten und die
Änderungen zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, wenn ohnehin eine Revision an-
stünde.
EDU Die Schlussfolgerungen der SAK, welche eine Verdoppelung der Ausgabenbe-
fugnisse, eine Verankerung der Parlamentsdienste und die Beibehaltung von
Volksvorschlag und Eventualantrag beinhalten, seien nachvollziehbar. Die EDU
teile die Ansicht der Kommission, wonach in zwei Bereichen grundsätzlich Revisi-
onsbedarf bestehe.
In einer Gesamtbetrachtung komme die EDU jedoch zum Schluss, dass es unver-
hältnismässig sei, wegen zwei, weder inhaltlich noch zeitlich dringenden
Änderungen den aufwändigen Prozess, welcher in einer obligatorischen
Volksabstimmung ende, durchzuführen. Dieser Aufwand sollte erst betrieben
werden, wenn sich weiterer Handlungsbedarf bei der Kantonsverfassung abzeich-
ne. So empfehle die Partei, zum heutigen Zeitpunkt auf eine Weiterbearbeitung der
Vorlage zu verzichten.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht
dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob
sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat
Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-
nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,
dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt
auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.
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3.3 Interessenverbände
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
Berner KMU Der Leitende Ausschuss des Gewerbeverbands Berner KMU beurteile die vorge-
schlagenen Änderungen weder als wichtig noch dringend und empfehle an-
gesichts des aufwändigen Prozesses, auf eine Weiterbearbeitung der Vorlage
zu verzichten.
Der Verband teile die Einschätzung, dass die Aufgabenbefugnisse des Grossen
Rates und des Regierungsrates bei Gelegenheit erhöht werden könnten. Die gel-
tenden Schwellenwerte seien angesichts der Grösse des kantonalen Haushalts
überholt. Die Volksrechte würden durch eine Verdoppelung der Schwellenwerte
nicht übermässig beschnitten, da nur einzelne Vorlagen der Volksabstimmung
entzogen würden.
Eine Änderung bei den gebundenen Ausgaben sei abzulehnen. Angesichts der
mit der Parlamentsrechtsrevision eingeführten neuen Bestimmungen zur Gebun-
denheit von Ausgaben zeichne sich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ab.
Allerdings sei entsprechend der Forderung der Finanzkommission die Praxis im
Umgang mit gebundenen Ausgaben zu verbessern.
Da der Grosse Rat mit der Parlamentsrechtsrevision bereits ausreichende neue
Einflussmöglichkeiten auf Voranschlag und Aufgaben- und Finanzplan erhalten
habe, pflichte Berner KMU den Schlussfolgerungen der SAK in diesem Bereich zu.
Grössere Desinvestitionen könnten politisch erhebliche Bedeutung erlangen. Die
Frage, ob nicht ab einer bestimmten Höhe der Grosse Rat zuständig sein sollte, sei
daher legitim. Das Argument, dass bei Desinvestitionen im Zusammenhang mit der
Verhandlungsposition und eingereichten Offerten ein rasches Handeln notwendig
sei, um Geschäfte in vorteilhafter Weise abschliessen zu können, gelte nur für
laufende Verkaufsverhandlungen. Ob eine Desinvestition überhaupt in Erwägung
gezogen werden sollte, könnte der Grosse Rat ohne nachteilige Folgen beurteilen
und dabei beispielsweise auch einen Preisrahmen festlegen. Für umfangreichere
Devestitionen sei die Einholung einer politischen Legitimation durch das Parlament
wünschenswert.
Der Schlussfolgerung der SAK sei beizupflichten, dass die in der parlamentari-
schen Initiative vorgeschlagene Änderung im Bereich der ausserordentlichen
Lagen nicht weiterzuverfolgen seien. Krisensituationen verlangten nach raschem
Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht
dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob
sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat
Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-
nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,
dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt
auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 20
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
Handeln. Weder grundsätzliche Überlegungen und Vergleiche mit anderen Kanto-
nen und dem Bund noch die Erfahrungen der vergangenen Jahre liessen die
Schlussfolgerung zu, dass die geltenden Verfassungs- oder Gesetzesbestimmun-
gen angepasst werden müssten.
Berner KMU pflichte den Schlussfolgerungen der SAK bezüglich Verordnungsve-
to und Parlamentsdienste / Staatskanzlei bei.
Nach Ansicht von Berner KMU sei die Bilanz von Volksvorschlag und Eventual-
antrag durchzogen. Im Vergleich zur Volksinitiative könne mit einem Volksvor-
schlag sehr viel einfacher und schneller ein partikuläres Interesse einer Bevölke-
rungsgruppe eingebracht und sogleich umgesetzt werden. Das bei Volksinitiativen
übliche Prüfverfahren und Ausloten anderer politischer Möglichkeiten entfalle weit-
gehend, was nicht unproblematisch sei. Die Möglichkeit, dass das Parlament mit
einem Eventualantrag von sich aus eine Alternative vorlegt und damit das Ergreifen
von möglicherweise mehreren Volksvorschlägen ausschliesst, müsse unbedingt
bestehen bleiben. Es könne bisher nicht von einem eigentlichen Missbrauch des
Instruments gesprochen werden.
Handels- und In-
dustrieverein
Die Anpassung der seit über 20 Jahren geltenden Schwellenwerte der Ausgaben-
kompetenzen für Regierungsrat, Grosser Rat und Volk werde angesichts der
Grösse des kantonalen Finanzhaushalts grundsätzlich als angezeigt erachtet. Der
Verein stimme damit der Verdoppelung der Schwellenwerte zu.
Den vorgeschlagenen Bestimmungen zu Parlamentsdiensten und Staatskanzlei
werde zugestimmt. Allerdings rechtfertige sich eine Volksabstimmung allein
aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen nicht.
Bei den gebundenen Aufgaben sähe der Verein aufgrund der mit der Parlaments-
rechtsrevision eingeführten neuen Bestimmungen keinen Handlungsbedarf und
stimme somit dem Verzicht auf eine Änderung inhaltlich zu.
Der Verein vertrete die Auffassung, dass sich der Eventualantrag nicht bewährt
habe. Das Instrument werde höchst selten angewandt. Die Tatsache, dass sich bei
den entsprechenden Volksabstimmungen jedes Mal die Hauptvorlage durchgesetzt
habe, lasse die Notwendigkeit des Instruments mindestens fraglich erscheinen.
Hinzu komme, dass in allen drei Fällen, bei welchen ein Eventualantrag zur Ab-
stimmung gelangte, das Instrument einzig und allein aus taktischen Gründen dazu
gebraucht worden sei, allfällige Volksvorschläge zu verhindern. Zudem falle die
Der Eventualantrag gehört zu den etablierten Instru-
menten der Variantenabstimmung der kantonalen demo-
kratischen Systeme. Mit dem Eventualantrag kann eine
Vorlage durch eine ebenfalls ausgewogene Variante des
Parlaments ergänzt werden, welche den Fokus auf die
umstrittenen Passagen lenkt. So wird verhindert, dass
die gesamte Vorlage abgelehnt wird, und werden defini-
tive Entscheide rascher herbeigeführt. Die bisher seltene
Anwendung lässt auf einen umsichtigen Umgang des
Parlaments mit dem Instrument schliessen. Zwar ist nicht
von der Hand zu weisen, dass der Eventualantrag ein
gewisses Missbrauchspotential aufweist, weil er den
Volksvorschlag ausschliesst. Es ist auch bereits vorge-
kommen, dass ein Eventualantrag einzig mit diesem Ziel
verabschiedet wurde. Nach Meinung der SAK überwie-
gen aber die Vorteile und die Etablierung des Instru-
ments in vielen anderen Kantonen für seine Beibehal-
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 21
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
erhebliche Zahl Leerstimmen bei der Stichfrage auf. Die Beibehaltung des Eventu-
alantrags sei mit Blick auf die Situation in anderen Kantonen kein Muss, da über
die Hälft der anderen Kantone über kein ähnliches Instrument verfügten.
Beim Volksvorschlag erscheine grundsätzlich positiv, dass er den Stimmberechti-
gen — und somit auch ausserparlamentarischen Gruppierungen und Minderheiten
— eine differenzierte Form der direktdemokratischen Mitwirkung ermögliche. Aller-
dings würden die negativen Folgen überwiegen: Die Ausgewogenheit der in parla-
mentarischer Diskussion erarbeiteten politischen Erlasse sei gefährdet. Die Kom-
promissfindung im Grossen Rat nehme im Hinblick auf die Unsicherheit eines
Volksvorschlags ab. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Qualität des Volksvor-
schlags angesichts der kurzen Referendumsfrist bzw. des hohen Zeitdrucks bei
dessen Ausarbeitung leide. Wie beim Eventualantrag komme es auch bei einem
Volksvorschlag zu einer erheblichen Verkomplizierung der Abstimmungsfragen.
Die Problematik sei noch höher einzuschätzen, weil theoretisch mehrere Volksvor-
schläge zum gleichen Thema zur Abstimmung gelangen könnten. Auch die Erfah-
rungen aus bisherigen Abstimmungen würden nicht für eine Beibehaltung spre-
chen, habe sich doch in allen drei Fällen, in denen Grossratsvorlage und Volksvor-
schlag in der Hauptfrage eine Mehrheit erzielten, ein widersprüchliches Resultat
bei der Stichfrage ergeben. Dies seien klare Indizien dafür, dass das Instrument
viele Stimmberechtigte überfordere bzw. eine gewisse Demokratiemüdigkeit zur
Folge habe, welche Stimmabstinenz bewirke. Die Abschaffung des Volksvor-
schlags im Kanton Bern würde im Resultat nur dazu führen, dass dieselben Mitwir-
kungsmöglichkeiten bestünden wie in praktisch allen anderen Kantonen. Insgesamt
plädiere der Verein aus all diesen Gründen für eine Abschaffung des Instruments.
Zu den weiteren Revisionsvorschlägen gäbe es keine Bemerkungen.
Anträge
- Volksvorschlag abschaffen
tung. Auch im Zusammenspiel mit dem Volksvorschlag
hat der Eventualantrag bisher letztlich gut funktioniert.
Wie der Eventualantrag bietet auch der Volksvorschlag
einen sehr hohen Grad der Differenzierung für die Wil-
lensäusserung der Stimmberechtigten. Er ermöglicht
eine Konzentration auf die umstrittenen Fragen einer
Vorlage und verhindert so die Ablehnung der gesamten
Vorlage. Allerdings kann dies auch zu Inkongruenzen in
der Gesetzgebung führen. Da der Volksvorschlag eine
Variantenabstimmung nach sich zieht, verkompliziert
sich durch ihn das Abstimmungsverfahren. Genau dies
hatte im Kanton Zürich massgeblich zur Abschaffung des
konstruktiven Referendums geführt. Heute kennt nur
noch der Kanton Nidwalden ein ähnliches Instrument –
die Abschaffung würde damit die verfügbaren Volksrech-
te im Kanton Bern den meisten anderen Kantonen annä-
hern. Allerdings fehlt im Kanton Bern die Evidenz für die
möglichen Problematiken des Volksvorschlags: Bisher
kam es noch zu keinen komplizierten Variantenabstim-
mungen mit mehreren Volksvorschlägen. Und für eine
aktive Teilnahme der Stimmberechtigten an den demo-
kratischen Prozessen spielt auch die Stabilität der Volks-
rechte eine wichtige Rolle. Der Volksvorschlag ist im
Kanton Bern etabliert und wird genutzt. Somit ist seine
Abschaffung aus Sicht der SAK nicht angezeigt.
Es wird in Frage gestellt, ob die vorgeschlagenen
Änderungen eine Volksabstimmung rechtfertigen.
Die SAK hat Verständnis für diese Einschätzung. Da
sehr viele Vernehmlassungsteilnehmer sie teilen, be-
schloss die SAK, dem Grossen Rat im jetzigen Zeitpunkt
Verzicht auf eine Verfassungsänderung zu beantragen.
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3.4 Gemeinden und Regionalkonferenzen
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
Bern Auf die Stadt Bern hätten die vorgeschlagenen Änderungen höchstens insofern
eine indirekte Auswirkung, als die vorgeschlagene Erhöhung der Ausgabenkom-
petenzen zur Folge habe, dass weniger Vorlagen dem fakultativen Referendum
zugänglich wären. Dies könnte zu einer geringfügigen Abnahme von kantonalen
Abstimmungsgeschäften führen, womit sich auch der Aufwand der Stadt Bern bei
der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen verringern würde. Vor die-
sem Hintergrund verzichte der Gemeinderat auf eine inhaltliche Stellungnahme.
Keine Bemerkungen.
Thun Der Gemeinderat teile grundsätzlich die Einschätzungen der SAK. Begrüsst würde
insbesondere der Verzicht auf Änderungen bei Volksvorschlag und Eventualan-
trag. Das Erfordernis einer Modifikation scheine nicht gegeben, zumal die geprüf-
ten Änderungsmöglichkeiten teilweise erhebliche Nachteile aufwiesen.
Die Erhöhung der Ausgabenkompetenzen scheine nachvollziehbar, wenn auch
nicht dringlich.
Mit der Abbildung der Parlamentsdienste und der Änderung der Bestimmung zur
Staatskanzlei würde die aktuelle Situation genauer abgebildet, die Änderung sei
jedoch weder zwingend noch dringlich.
Insgesamt sei deshalb fraglich, ob überhaupt eine Verfassungsänderung vor-
genommen werden solle oder ob die geplanten Änderungen mangels eindeutigen
Handlungsbedarfs nicht erst dann erfolgen sollten, wenn die Verfassung aus ande-
ren, zwingenden Gründen ohnehin geändert werden müsse.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden als nicht
dringlich eingestuft und es wird in Frage gestellt, ob
sie eine Volksabstimmung rechtfertigen. Die SAK hat
Verständnis für diese Einschätzung. Da sehr viele Ver-
nehmlassungsteilnehmer sie teilen, beschloss die SAK,
dem Grossen Rat zu beantragen, im jetzigen Zeitpunkt
auf eine Verfassungsänderung zu verzichten.
Lyss Der Gemeinderat könne die vorgeschlagenen Änderungen vollumfänglich unter-
stützen.
Keine Bemerkungen.
Muri Da die Verfassungsrevision keine direkten Auswirkungen für die Gemeinden habe,
werde auf eine formelle Vernehmlassungseingabe verzichtet.
Die angestrebte Verdoppelung der Ausgabenbefugnisse werde begrüsst, da da-
durch Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen erzielt werden könnten. Zu
gegebener Zeit könnte sich die Revision positiv auf eine allfällige Anpassung der
kommunal geltenden Ausgabenkompetenzen (Gemeinderat / Grosser Gemeinderat
/ Stimmvolk) auswirken.
Keine Bemerkungen.
Der Grosse Rat des Kantons Bern | Le Grand Conseil du canton de Berne
2015.PARL.290-39 23
3.5 Kirchen
Teilnehmer Wesentlicher Gehalt der Eingabe Bemerkungen der SAK
Kirchgemeinde-
verband
Die von der Kommission formal vorgenommene Beschränkung auf die Thematik
der Schwellenwerte gemäss Art. 62 und 89 KV und auf die Präzisierung bezüglich
Parlamentsdienste / Staatskanzlei werde als angebracht beurteilt. Die Verdoppe-
lung der Schwellenwerte und die vorgeschlagenen Art. 83a und 92 Abs. 2 KV wür-
den inhaltlich als gerechtfertigt erachtet.
Keine Bemerkungen.