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Institutions Internationales. („Petits Précis Dalloz“) by CLAUDE-ALBERT COLLIARD; Institutions Internationales („ Thémis“ Manuels juridiques, économiques et politiques) by PAUL REUTER Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 8. Bd., 2. H. (November 1959), pp. 246-248 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796471 . Accessed: 16/06/2014 12:52 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.216 on Mon, 16 Jun 2014 12:52:31 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Institutions Internationales. („Petits Précis Dalloz“) by CLAUDE-ALBERT COLLIARD;Institutions Internationales („ Thémis“ Manuels juridiques, économiques et politiques) by PAULREUTERReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 8. Bd., 2. H. (November 1959), pp. 246-248Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796471 .

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246 Besprechungen

HANS ALBRECHT SCHWARZ-LIE- BERMANN VON WAHLENDORF : Mehrheitsentscheid und Stim- menwägung. Eine Studie zur Ent- wicklung des Völkerverfassungsrechts. Tübingen: J. C. B. Mohr. 1953. 286 S.

Der Gegenstand des Werkes wird, wie der Verfasser (S. 5) betont, nicht zum erstenmal behandelt. Seine Bedeutung, die über den Bereich des Rechtlichen hinaus direkt in den der „Großen Poli- tik" reicht, sowie die verschiedenen mo- dernen Entwicklungstendenzen rechtfer- tigen jedoch eine erneute Behandlung.

Dieser dankbaren Aufgabe ist der Verfasser in gründlicher und ausführli- cher Weise nachgekommen. Die heute noch weitgehende Nichtberücksichti- gung der Stimmenwägung im Völker- verfassungsrecht muß dabei zu Be- trachtungen de lege ferenda verleiten; der Gefahr, die Grenze zwischen dem geltenden Völkerrecht und rechtspoliti- schen Forderungen zu verwischen und sich zu sehr in soziologische Bereiche vor- zuwagen, ist der Verfasser leider nicht immer entgangen, worunter die Klarheit des Werkes leidet.

Der Verfasser hat das Werk in zehn Ab- schnitte gegliedert: Grundsätzliches zur Problematik von Mehrheitsentscheid und Stimmenwägung; Durchsetzung des Ge- dankens eines Mehrheitsentscheids in der Verfassungsgeschichte des Mittelalters; Ausprägung von Mehrheitsentscheid und Stimmenwägung in der Staatenverbands- bildung; Souveränitätsbegrenzung und Majorisierungstendenz in den Frühfor- men institutioneller Zusammenarbeit auf völkerrechtlicher Ebene; Majorisierungs- formen in den Organen internationaler Zusammenarbeit im Bereiche technolo- gischer und humanitärer Verwaltungs- aufgaben; Stimmberechtigung und Ab- stimmungsverfahren in Organisationen mit universalistischer Tendenz; Stimm- berechtigungundAbstimmungsverfahren in regional begrenzten Organisationen; Abstimmungsverfahren und Repräsen- tationsverfahren in den Organen des Europäischen Zusammenschlusses; Zu-

sammenfassung und Rückblick; und schließlich Problematik der verfassungs- rechtlichen Ordnung auf übernationaler Ebene. Besonders hervorzuheben ist die sehr eingehende Bibliographie am Schluß des Werkes.

Die Stärke des Werkes liegt in seiner systematischen Untersuchung. Der tief- gehende historische Teil umfaßt beinahe die Hälfte des Gesamtwerkes und dürfte damit auf Kosten wirklich aktueller und praktischer Fragen und Folgerungen zu lang geraten sein. So hätte das Abstim- mungsverfahren im Sicherheitsrat, den der Verfasser auf S. 167 in - trotz seiner Begründung auf S. 99 ff. - bedenklich vereinfachender Terminologie schlicht- weg als „Gericht" bezeichnet, noch aus- führlicher und schärfer bearbeitet wer- den können. Das gleiche gilt für die fak- tische, d. h. politisch bedingte Stimmen- wägung, die ebenfalls - gemessen an der Gesamtproportion des Werkes - zu kurz gekommen ist. Diese verhältnismäßig ge- ringen Mängel vermögen allerdings den Wert des (sprachlich nicht immer ein- fachen) Werkes nicht zu schmälern. Der Verfasser hat den stets wichtiger wer- denden Gegenstand seiner Abhandlung in einer Weise behandelt, daß an ihr bei zukünftigen Erörterungen kaum vorbei- gegangen werden kann.

Dr. I. v. Münch, Frankfurt a. M.

CLAUDE-ALBERTCOLLIARD: In- stitutions Internationales. („Pe- tits Précis Dalloz"). Paris: Librairie Dalloz. 1956. 526 S.

PAUL REUTER: Institutions In- ternationales („Thémis" Manuels juridiques, économiques et politiques). Paris : Presses Universitaires de France. 1955. 426 S. Die Werke sind zwar in erster Linie

für französische Studenten geschrieben, geben aber darüber hinaus jedem am Völ- kerrecht interessierten und mit ihm be- faßten Leser ein instruktives Bild von

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Entwicklung und Gestalt der Institutio- nen, innerhalb derer die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft miteinander in Beziehung treten.

Die Verbindung von neuerem inter- nationalen Organisationsrecht, das im Rahmen der allgemeinen Lehren des Völkerrechts einen zu großen Raum ein- nehmen würde, und „klassischem" Völ- kerrecht lassen beide Autoren sich be- sonders angelegen sein. Diese Methode ist vor allem gewählt worden, weil nach den französischen Studienreform-Erlas- sen vom Jahre 1954 die „Institutions Internationales" (im 1. année de licence) vor dem allgemeinen Völkerrecht (im 3. année de licence) stehen und das Ver- ständnis des internationalen Organisa- tionsrechts eine Einführung in die Grundlagen der Völkerrechtsgemein- schaft voraussetzt. Die Titel der Schrif- ten sollen die Behandlung der grund- legenden völkerrechtlichen Institutionen anzeigen. Die Darstellung der internatio- nalen Organisationen im engeren Sinne nimmt bei Colliard knapp die Hälfte, bei Reuter nur ein Drittel des Bandes ein. So verdienstvoll unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschau die Einbettung dieser Spezialmaterie in die allgemeine völker- rechtliche Ordnung ist, hat die - ge- wissermaßen erzwungene - Betrach- tungsweise doch zur Folge, daß der Um- fang der Grundzüge für eine eingehen- dere Behandlung der vielgestaltigen Er- scheinungsformen und zum Teil recht komplexen Fragen der internationalen Organisationen nicht ausreicht.

Colliard untersucht, ausgehend von einem Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts und seiner Institutio- nen, „Die internationale Gesellschaft" (1. Teil; vor allem Staat, Staatenverbin- dungen, Neutralisation, Internationali- sierungen), „Das internationale Leben" (2. Teil; vor allem Anerkennung, Völker- rechtsverkehr, völkerrechtliches Ver- trags- und Gewohnheitsrecht, Grund- sätze der Gleichheit und Unabhängig- keit der Staaten sowie der Nichtinter- vention) und „Die Versuche zur inter- nationalen Organisation" (3. Teil: Uni-

verselle Organisationen mit umfassen- dem Aufgabenkreis - Völkerbund und Vereinte Nationen; Regionale Organi- sationen - Organisation der Amerikani- schen Staaten, Europäische Internatio- nale Organisationen, Europäische Ge- meinschaften; SpezialOrganisationen; In- ternationale Funktionäre).

Reuter betrachtet nach einer Analyse der internationalen Beziehungen „Ur- sprung und Grundlagen der gegenwärti- gen Internationalen Institutionen" (1. Teil; insbesondere geschichtlicher Über- blick seit der Antike, Begriffe, Völker- rechtsquellen), „Die Staaten" (2. Teil; insbesondere Staatselemente, Staaten- verbindungen, Staatenbeziehungen im Normal- und Konfliktsfall) und „Die Internationalen Organisationen" (3. Teil; Begriffe, Rechtliche Grundfragen, Die Vereinten Nationen und die großen re- gionalen Organisationen - die europä- ischen Organisationen zur wirtschaft- lichen wie politisch-militärischen Zu- sammenarbeit und zur Integration sowie die amerikanischen Organisationen).

Die verschiedene Darstellungsart der Autoren führt zu einer wechselseitigen Ergänzung beider Werke und ist, insbe- sondere bei ihrer gleichzeitigen Lektüre, nicht ohne Reiz. Bei Colliard beein- drucken die Klarheit der Darstellung und die Präzision völkerrechtlicher Be- griffe und Fragestellungen um so mehr, als nach dem Vorwort bei der beabsich- tigten Einführung in die Grundproble- me eine „weniger juristische" Betrach- tungsweise gewählt werden sollte. Bei Reuter stehen soziologisch-wirtschaft- liche Gesichtspunkte im Vordergrund, was einer lebensnahen Darstellung zu- gute kommt, andererseits, vor allem im Einleitungsteil, zu etwas gewagt er- scheinenden Kategorisierungen und Be- griffsbildungen führt.

Die Erscheinungsformen der in unse- rem Jahrhundert entwickelten Inter- nationalen Organisationen werden von Colliard vollzählig und - auf begrenztem Raum - in den wichtigsten Einzelfragen, von Reuter vor allem in einer Synthese der Grundprobleme und an Beispielen

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behandelt. Nachdem wir Reuter eine der wertvollsten Untersuchungen über die Montanunion verdanken (vgl. Be- sprechung in Archiv des Völkerrechts Bd. 7 [1958/59] S. 205), erscheint es für eine Unterrichtung vor allem über die wirtschaftlichen Organisationen bedauer- lich, daß er sie hier - wenn auch sehr ge- dankenreich - lediglich umreißt.

Sorgfältig ausgewählte, allerdings auf Hauptwerke beschränkte Bibliographien zu den einzelnen Sachgebieten finden sich bei Colliard am Ende, bei Reuter im Anschluß an die einzelnen Teile der Ver- öffentlichung.

Zu einer Gesamtdarstellung des Völ- kerrechts hat Reuter seine Schrift über die Institutionen durch das kürzlich in der gleichen Sammlung „Themis* * er- schienene „Droit international public* '

vervollständigt und werden die „Institu- tions Internationales* * Colliards durch das im Charakter vergleichbare (eben- falls in den „Petits Précis Dalloz** ent- haltene) wertvolle „Droit international public approfondi** Rousseaus (vgl. Be- sprechung aaO. S. 482) ergänzt.

Schlochauer

GEORG BERNHARD HAFKE- MEYER: Der Malteser-Ritter- Orden (Abhandlungen der For- schungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg Band 7), 1956. XVI, 151 S.

Die aus einer Dissertation hervorge- gangene Arbeit hat sich zum Ziele ge- setzt, die internationale Rechts- und Handlungsfähigkeit einer im frühen Mittelalter begründeten und, nach wech- selvollen Schicksalen, noch heute be- stehenden Institution, des „Souveränen Malteser-Ritterordens* *, nachzuweisen. Der Verfasser ist sich dabei der beson- deren Schwierigkeit, die darin liegt, daß der Orden seit mehr als anderthalb Jahr- hunderten über kein eigenes Staatsgebiet mehr verfügt, daß mithin die für ihn in

Anspruch genommene Eigenschaft eines souveränen Völkerrechtssubjektes nicht auf die Voraussetzung der Gebietshoheit gegründet werden kann, wohl bewußt gewesen. Nur so vermag ich es mir jeden- falls zu erklären, weshalb er der eigent- lichen, mit Abschnitt III beginnenden Behandlung des Themas zwei Abschnitte voranstellt, in denen ganz allgemein die völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des genannten Status untersucht werden. Der erste, nur vier Seiten umfassende Abschnitt über „Völ- kerrechtsordnung und Völkerrechtssub- jekte**, der im Grunde nur die in der Einleitung formulierte These variiert, ohne in ihre rechtliche Erörterung ein- zutreten, wäre besser fortgeblieben. Aber auch der dem „Begriff der Souveränität im Völkerrecht** gewidmete Abschnitt II (S. 6-44) erweckt Bedenken. Was für sein Thema zum Souveränitätsbegriff gesagt werden mußte, hat der Verfasser zu Beginn des IV. Abschnittes (S. 96 und 97) knapp und etwas pointiert, aber durchaus hinreichend und klar ausein- andergesetzt. Zu einer breiten histo- risch-dogmatischen Darstellung und Rechtfertigung der Theorie von der „li- mitierten Staatssouveränität** bestand daneben umso weniger Anlaß, als das hier Ausgeführte in gleichem Maße für staatliche wie nichtstaatliche Subjekte des Völkerrechts gilt. Es kommt hinzu, daß der Abschnitt, trotz einzelner an- sprechender Partien, im ganzen nach Aufbau wie Darstellung nicht recht zu befriedigen vermag. Es gehört freilich auch nicht zur Aufgabe wissenschaft- licher Erstlingsarbeiten, die grundlegen- den Allgemeinfragen des Faches und die Geschichte ihrer Beantwortung neben dem Spezialthema ebenfalls in extenso darzustellen. Hier sollte bei einer even- tuellen späteren Neubearbeitung ener- gisch gekürzt und gestrafft werden.

Der Leser, der sich durch diese ein- leitenden Abschnitte durchgearbeitet hat, sieht sich angenehm enttäuscht, so- bald er zu der Behandlung des eigent- lichen Problems gelangt, die gut zwei Drittel der Arbeit (S. 45-151) umfaßt

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